European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00169.25D.1118.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach § 272 Abs 1 ABGB darf ein Erwachsenenvertreter nur für Angelegenheiten bestellt werden, die aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein werden (RS0135427). Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach § 272 Abs 2 ABGB einzuschränken oder zu beenden. Dies setzt allerdings voraus, dass vom Erwachsenenvertreter nichts mehr zu tun ist und auch in absehbarer Zeit nichts mehr zu tun sein wird, sodass kein Bedarf mehr an einer Vertretung besteht (8 Ob 6/19v). Nach § 49 Abs 3 AußStrG sind auch Sachverhaltsänderungen, die erst nach dem erstgerichtlichen Beschluss eingetreten sind, zu berücksichtigen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen ist (RS0006893).
[2] Dass die Betroffene, die sich in einem verwahrlosten Zustand befand, nunmehr in einem Pflegeheim untergebracht ist, ändert nichts daran, dass auch weiterhin Vertretungsbedarf gegenüber dem Pflegeheim besteht, sodass die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die Wohnversorgung und Pflege ungeachtet der geänderten Sachlage nicht zu beanstanden ist. Dass in Zukunft auch die Kosten der Pflege zu bestreiten sind und gegebenenfalls Pflegegeld beansprucht werden muss, kann die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Einkommens‑ und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung vor Gerichten und Behörden rechtfertigen. Im Übrigen hat die Frage, ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenverteters vorliegen, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RS0106166). Auch die Frage, in welchem Umfang ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0106744).
[3] 2. Die Revisionsrekurswerberin bestreitet die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, weil nicht geprüft worden sei, ob statt dessen ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 ABGB ausgereicht hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB nur im Wirkungsbereich eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeordnet werden kann und damit die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters voraussetzt (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 21). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656).
[4] 3. Schließlich macht die Betroffene geltend, dass sie von ihrem Sohn hinreichend unterstützt werde und ihr Wunsch, von ihrem Sohn vertreten zu werden, bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht berücksichtigt worden sei.
[5] Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nach § 271 ABGB nur zulässig, wenn eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt. Das ist dann der Fall, wenn keine oder nur ungeeignete Angehörige vorhanden sind (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 43). Im Übrigen ist bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach § 273 Abs 1 ABGB zwar auf die Wünsche der volljährigen Person Bedacht zu nehmen. Der Betroffene hat aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein Wahlrecht, sodass sich die Auswahl des Erwachsenenvertreters allein nach dem Wohl des Betroffenen richtet (RS0132245; RS0048982 [T5]; RS0123297 [T6]).
[6] Angesichts dieser Vorgaben ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Sohn der Betroffenen nicht als Erwachsenenvertreter geeignet sei, weil er die Pflegebedürftigkeit der Betroffenen nicht erkennt, obwohl sie in einem verschmutzten und übelriechenden Zustand mit multiplen Hämatomen und Kratzspuren am gesamten Körper in einem Krankenhaus stationär aufgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Auswahl des Erwachsenenvertreters zwangsläufig einzelfallbezogen und begründet daher für sich genommen keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG (7 Ob 228/09v; 6 Ob 4/06s; 3 Ob 69/25f).
[7] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
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