OGH 1Ob3/25k; 2Ob169/25d (RS0135427)

OGH1Ob3/25k; 2Ob169/25d18.11.2025

Rechtssatz

Ein Erwachsenenvertreter darf nur für Angelegenheiten bestellt werden, die aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein werden.

Normen

ABGB §272 Abs1

1 Ob 3/25kOGH25.02.2025

Dabei ist – auch zur Vermeidung eines „Einschränkungs- und Ausdehnungs-Ping-Pongs“ – einzuschätzen, ob und welche Angelegenheiten in absehbarer Zeit anfallen werden. (T1)

2 Ob 169/25dOGH18.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20250225_OGH0002_0010OB00003_25K0000_000

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