OGH 2Ob151/25g

OGH2Ob151/25g23.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagten Parteien 1. Ö*, 2. D*, und 3. A*, alle vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen 34.313,88 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2025, GZ 1 R 57/25w‑33, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 2025 (ON 35), womit in Folge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23. März 2025, GZ 1 Cg 16/24m‑29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00151.25G.1023.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfangeines Zuspruchs von 14.084,25 EUR sA und einer Abweisung von 650 EUR sA als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen – also im Umfang einer Abweisung von 19.579,63 EUR sA und im Kostenausspruch – aufgehoben.

Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Am 6. 10. 2023 ereignete sich im Begegnungsverkehr auf einem Güterweg bei Dunkelheit und trockener Fahrbahn ein Unfall zwischen einem im Eigentum des Klägers stehenden Traktor und einem von der Erstbeklagten gehaltenen, dem Zweitbeklagten gelenkten und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Der Güterweg war zwischen den auf der aus Sicht des Traktors rechten Seite gesetzten Leitpflöcken und dem aus Sicht des Traktors linken Rand maximal 4,3 Meter breit. Die Summenbreite der Fahrzeuge lag bei zumindest 4,4 Metern, sodass ein Passieren der Fahrzeuge nur durch ein Hineinlenken des Traktors in den Raum zwischen den Leitpflöcken möglich gewesen wäre. Der (leicht bergauf) fahrende Lenker des 5 m langen Traktors fuhr mit 30 bis 35 km/h, der Zweitbeklagte mit 50 km/h. Der Zweitbeklagte erlangte 60 bis 65 m vor der späteren Unfallstelle Sicht auf den Traktor. Da er davon ausging, der Traktor werde ausweichen, bremste er vorerst nicht und fuhr knapp drei Sekunden lang reaktionslos weiter. Erst 20 Meter vor der Kollision – als er realisierte, dass der Traktor seine Fahrlinie nicht änderte – reagierte er mit einer (Voll‑)Bremsung, konnte die Geschwindigkeit aber nur mehr auf 35 km/h reduzieren. Der Lenker des Traktors reagierte auf das Auftauchen des PKW mit einer Wegnahme von Gas und einer leichten Bremsung, womit er innerhalb von 4,2 Sekunden (über eine Entfernung von 23 Metern bis zur Kollision) die Geschwindigkeit auf 5 bis 7 km/h reduzierte. Er hätte bis zum Ende seiner halben Sicht jedenfalls kollisionsfrei anhalten können. Er hätte „problemlos“ mit einer starken Bremsung und einem Auslenken in die „Ausweiche“ zwischen den Leitpflöcken die Kollision vermeiden können, was allerdings eine Reaktion „unmittelbar nach Auftauchen“ des PKW erfordert hätte.

[2] Der Kläger begehrte ausgehend vom Alleinverschulden des Zweitbeklagten die Zahlung von 34.313,88 EUR sA an Reparaturkosten und Kosten für die Bergung des Traktors.

[3] Die Beklagten brachten vor, dass den Lenker des Traktors das Alleinverschulden treffe. Sie wendeten eine– vom Kläger nur dem Grunde nach bestrittene – Gegenforderung von 25.075 EUR compensando ein.

[4] Das Erstgericht ging von gleichteiligem Verschulden der Beteiligten aus, denen jeweils ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht und die Verletzung der Anhaltepflicht anzulasten sei.

[5] Das nur vom Kläger angerufene Berufungsgericht erachtete eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Zweitbeklagten als angemessen. Es liege weder ein Verstoß der Beteiligten gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht noch eine Verletzung des Rechtsfahrgebots vor. Sowohl dem Lenker des Traktors als auch dem Zweitbeklagten sei jedoch ein Verstoß gegen § 10 Abs 2 StVO anzulasten. Dabei wiege das Fehlverhalten des Lenkers des Traktors, der bei Gefahrenerkennung zumindest mit einer leichten Bremsung reagiert habe, weniger schwer als jenes des Zweitbeklagten, der unberechtigterweise auf ein Ausweichmanöver des Traktors vertraut und knapp drei Sekunden lang reaktionslos weitergefahren sei.

[6] Seiner rechtlichen Beurteilung legte das Berufungsgericht auf Tatsachenebene zu Grunde, dass der Abstand der Fahrzeuge bei erster wechselseitiger Sicht mindestens 83 Meter betragen und der PKW einen Anhalteweg von 41 Metern gehabt habe. Diese Ergänzungen des Sachverhalts leitete das Berufungsgericht durch Rechenoperationen aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ab. Daraus folgerte es, dass dem Lenker des Traktors bereits „kurz nach gegenseitig erlangter Sicht“ erkennbar gewesen wäre, dass der Zweitbeklagte nicht innerhalb der halben Sicht anhalten werde. Trotz daher gegebenen sofortigen Reaktionsanlasses habe der Lenker des Traktors (vorwerfbar) nur leicht gebremst.

[7] Da dem Kläger neben den der Höhe nach unstrittigen Reparaturkosten für die Bergung des Fahrzeugs nur Schadenersatz von (ungekürzt) 350 EUR (an Stelle der begehrten 1.000 EUR) zustehe, bestehe die Klageforderung mit 22.442,58 EUR und die Gegenforderung mit 8.458,33 EUR zu Recht. Dem Klagebegehren sei daher mit 14.084,25 EUR sA stattzugeben, ein Mehrbegehren von 20.229,63 EUR sA sei abzuweisen.

[8] (Nur) Gegen die Abweisung eines Zahlungsbegehrens von 19.579,63 EUR sA wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens im bekämpften Umfang. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9] Die Beklagten beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig undim Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[11] Der Kläger argumentiert, dass das Berufungsgericht ohne Vorliegen von Beweisergebnissen neue Feststellungen getroffen habe. Im Übrigen bestehe nach ständiger Rechtsprechung im Fall des § 10 Abs 2 StVO keine allgemeine Notwendigkeit, das eigene Fahrzeug bei erster Sicht auf ein entgegenkommendes Fahrzeug sofort zum Stillstand zu bringen.

[12] 1. Unstrittig ist im Revisionsverfahren, dass den Zweitbeklagten ein mit zumindest zwei Dritteln zu gewichtendes Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft. Ebenso unstrittig ist im Revisionsverfahren die Höhe der Klage- und Gegenforderung.

[13] 2. Der Sache nach zutreffend zeigt der Kläger auf, dass das Berufungsgericht in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ohne Durchführung einer Beweisergänzung die erstgerichtlichen Feststellungen ergänzt hat (dazu näher 4 Ob 199/24d [Rz 34 f] mwN). Für die vom Berufungsgericht ergänzend angenommenen Sachverhaltselemente bieten die Feststellungen des Erstgerichts nämlich keine ausreichende Grundlage. Insbesondere lässt sich den Feststellungen des Erstgerichts nicht die Annahme einer Anhaltestrecke des PKW von 41 Metern entnehmen, die deutlich länger wäre als die Anhaltestrecke bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s² (die der Vollbremsung eines PKW auf trockener Asphaltfahrbahn entspricht; vgl Wielke in Fucik/Hartl/Schlosser/Wielke, Verkehrsunfall II³ Rz 141 und Anhang Sacher‑Tabelle).

[14] 3. Ohne die vom Berufungsgericht in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ergänzend getroffenen Feststellungen ist jedoch nicht verlässlich zu beurteilen, ob (nicht nur dem Zweitbeklagten, sondern auch) dem Lenker des Traktors tatsächlich eine Verletzung des § 10 Abs 2 StVO anzulasten ist:

[15] Nach § 10 Abs 2 StVO sind einander begegnende Fahrzeuge anzuhalten, wenn nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden kann. Wenn eine Fahrbahn nicht gleichzeitig Platz für zwei einander begegnende Fahrzeuge bietet, haben zunächst beide Lenker anzuhalten (RS0073609). Die Verpflichtung anzuhalten trifft damit beide Lenker in gleichem Maß. Grundsätzlich müssen Lenker ihre Fahrzeuge nicht unverzüglich bei erster Sicht zum Stillstand bringen, sodass es regelmäßig genügt, wenn sie ihre Fahrzeuge vor der Mitte der Sichtstrecke anhalten. Anderes gilt jedoch bei erkennbar verkehrswidrigem Verhalten des entgegenkommenden Lenkers, aufgrund dessen nicht mehr damit gerechnet werden kann, dieser werde innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten (RS0073597 [insb T1, T2]). Solange für einen Lenker grundsätzlich noch ein Anhalten in der halben Sichtstrecke möglich ist, besteht ein Reaktionsanlass zum sofortigen (Voll‑)Bremsen damit erst dann, wenn ihm erkennbar ist, dass der andere Lenker nicht mehr bis zur halben Sichtstrecke stehenbleiben kann, wofür die Bremsstrecke des anderen Lenkers als maßgeblich anzusehen ist (2 Ob 57/84 ZVR 1985/75).

[16] 4. Ausgehend von diesen Grundsätzen wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach Ergänzung des Sachverständigengutachtens die Sachverhaltsgrundlage zu verbreitern haben, um beurteilen zu können, ob dem Lenker des Traktors tatsächlich eine Verletzung des § 10 Abs 2 StVO vorzuwerfen ist.

[17] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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