European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00172.25W.1023.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies einen Rekurs der Ehefrau und der Tochter des Betroffenen gegen die vom Erstgericht beschlossene Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters mangels Parteistellung zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[3] 1. § 62 AußStrG erfasst als „Revisionsrekurs“ alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung (RS0120565 [T23, T24]). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wirft der Revisionsrekurs aber nicht auf.
[4] 2. Die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach § 127 Abs 3 AußStrG beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt, weil sich das Gericht über die dort vorgesehene hierarchische Ordnung der auszuwählenden Personen hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt habe; dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden (7 Ob 199/20w [Rz 4 mwN]).
[5] Zu dem bezieht sich § 127 Abs 3 AußStrG nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden, zumal § 120 Abs 3 AußStrG nur die sinngemäße Anordnung der verfahrensrechtlichen Regeln der § 123 und § 126 AußStrG, nicht aber des § 127 AußStrG anordnet (RS0133667).
[6] 3. Wenn das Rekursgericht ein Rekursrecht der Ehefrau und der Tochter gegen die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des einstweiligen Erwachsenenvertreters verneint hat, entspricht dies den dargelegten Grundsätzen. Ein Rekursrecht kann auch nicht mit der Behauptung, das Gericht wäre mit der Bestellung eines endgültigen Erwachsenenvertreters säumig, begründet werden.
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