European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0200DS00005.25B.1016.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Das beim Obersten Gerichtshof zu AZ 20 Ds 5/25b anhängige Verfahren über die Berufung des Beschuldigten wird abgebrochen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Berufung des Genannten. Über diese wurde noch nicht entschieden.
[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer * mit Ablauf des 30. September 2025 zur Kenntnis genommen.
[4] Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO mit Ablauf des 30. September 2025 erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über dessen Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RIS‑Justiz RS0054824 und RS0072282).
[5] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß der Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster Satz OGH‑G.
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