OGH 6Ob166/25t

OGH6Ob166/25t16.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen K* R*, geboren am * 2008, *, vertreten durch die Stadt Wien (Magistratsabteilung 11, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred‑Adler‑Straße 12) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalt, im Verfahren über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters H* C*, geboren am *, vertreten durch Siemer‑Siegl‑Füreder & Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2025, GZ 48 R 152/25w‑21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 24. April 2025, GZ 8 Pu 292/09b‑15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00166.25T.1016.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater ab 1. 3. 2024 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 735 EUR an die Minderjährige, wobei davon 102 EUR als Naturalunterhalt (Schulgeld) geleistet wird und ein Geldunterhalt von 630 EUR zu bezahlen ist. Das Mehrbegehren des Kindes wies es ab. Das (nur) vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2] Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

[4] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[5] 2. Damit kommt es für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses darauf an, ob das Rekursgericht über einen den maßgeblichen Wert von 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte. Der hier zu behandelnde Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36‑fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbetrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (laufender Unterhalt), während jene Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren bzw fällig wurden (rückständiger Unterhalt), nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (9 Ob 27/24x; RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353).

[6] 3. Zwischen den Parteien blieben damit in zweiter Instanz betreffend den laufenden monatlichen Unterhaltsbetrag 735 EUR strittig. Unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Grundsätze des Unterhaltsverfahrens ergibt sich ein unter 30.000 EUR liegender Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands.

[7] 4. Der Beschluss des Rekursgerichts ist folglich nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

[8] Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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