OGH 9Ob27/24x

OGH9Ob27/24x18.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Wiener Kinder und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirk 21, Franz-Jonas-Platz 12, 1210 Wien), aufgrund des Revisionsrekurses des Vaters J*, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 42 R 209/23f‑181, mit dem dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 22. Mai 2023, GZ 2 Pu 12/12a‑170, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00027.24X.0318.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit von 1. 10. 2021 bis 31. 12. 2022 um 50 EUR auf monatlich 365 EUR und ab 1. 1. 2023 um 75 EUR auf monatlich 390 EUR. Den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters auf 220 EUR ab 1. 8. 2020 wies es ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen diese Entscheidung teilweise Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2] Gegen diesen Beschluss richtet sich die Zulassungvorstellung des Vaters an das Rekursgericht verbunden mit einem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dieses Rechtsmittel wurde vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

[4] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[5] 2. Damit kommt es für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses darauf an, ob das Rekursgericht über einen den maßgeblichen Wert von 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte. Der hier zu behandelnde Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36‑fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbetrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (laufender Unterhalt), während jene Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren bzw fällig wurden (rückständiger Unterhalt), nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353).

[6] 3. Unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Grundsätze des Unterhaltsverfahrens ergibt sich – worauf der Rechtsmittelwerber auch ausdrücklich hinweist – ein unter 30.000 EUR liegender Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands.

[7] 4. Der Beschluss des Rekursgerichts ist folglich – wie vom Rechtsmittelwerber auch beantragt – nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Dass der Rechtsmittelwerber das mit der Zulassungsvorstellung verbundene Rechtsmittel offenbar irrtümlich als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet, ändert daran nichts. Das Erstgericht wird daher dieses Rechtsmittel zunächst dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung vorzulegen haben.

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