OGH 13Os108/25v

OGH13Os108/25v15.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * N* wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2025, GZ 52 Hv 20/25s-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00108.25V.1015.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werdenzurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 14. April 2025 in H* und andernorts durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I) * B*, indem er eine in einem Plastiksack verwahrte Machete in die Hand nahm und währenddessen äußerte, „Du musst mir helfen, weil ich ein Messer habe!“, sowie

II) * T*, indem er äußerte, „Göd brauch i. Alles!“, wobei er darauf hinwies, dass er eine Machete dabei habe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen in Bezug auf den Bedeutungsinhalt der Drohung und der Verübung der Raube unter Verwendung einer Waffe übergeht die erstgerichtlichen Erwägungen, wonach sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig verantwortet habe (US 4 ff iVm ON 31 S 4 ff). Solcherart ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

[5] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).

[6] Das undifferenziert unter „§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

[7] Soweit erkennbar der Sache nach aus Z 10 vermisst die Beschwerde Feststellungen zum Tatmittel und zur Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe, darüber hinaus strebt sie „allenfalls“ eine Verurteilung nach „§§ 15, 129 Abs 2 Z 2 StGB“ an.

[8] Dabei orientiert sie sich aber weder an den Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (US 3, 6 und 7) noch an jenen, wonach der Angeklagte diesen ernstgemeinten Drohungen (dazu US 3, 6 und 7) in einem Fall durch einen Griff (US 2 f) und im anderen Fall durch einen Hinweis auf eine von ihm jeweils mitgeführte Machete bewusst und gewollt Nachdruck verliehen habe (US 3). Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810).

[9] Hinzugefügt sei, dass „Verwenden“ einer Waffe im Sinn der Qualifikationsnorm des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht deren tatsächlichen Einsatz verlangt, vielmehr genügt schon der zumindest konkludente Hinweis auf die Möglichkeit eines solchen Einsatzes (RIS‑Justiz RS0093840, RS0093914 und RS0094191 [T3] sowie Eder-Rieder in WK2 StGB § 143 Rz 12 mwN), welcher vom Erstgericht jeweils zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wurde (US 2 und 3).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte