OGH 1Nc20/25v

OGH1Nc20/25v26.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 17/25a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers *, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00020.25V.0626.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen erkennbar deshalb, weil Staatsanwälte („StA‑Komplizen“) unter „Mittäterschaft“ von Richtern des Landesgerichts Eisenstadt und des Oberlandesgerichts Wien („Kumpane“, „Komplizen“) angeblich vorsätzlich die Behandlung seiner Strafanzeigen wegen Diebstahls, Steuerhinterziehung bzw Steuerbetrugs verweigert hätten. Die in diesem Zusammenhang erhobenen unsubstanziierten Vorwürfe der „mehrfachen Verfolgungsverweigerung“, der Bildung einer „kriminelle Vereinigung zur Aushebelung des Rechtsstaates“, des „Meineids“ und der unbeirrten Deckung „schwerer Verbrechen in Serie“ richten sich neben teilweise namentlich genannten Staatsanwälten und Richtern auch gegen die aktuelle Justizministerin und ihre Vorgängerin. In seiner Eingabe stellt er indes nicht nachvollziehbar dar, aus welchem konkreten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten er welchen Schaden ableiten will.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] 1. Der Oberste Gerichtshof betonte bereits mehrfach (zuletzt etwa zu 1 Nc 12/24s mwN), dass eine Delegierung nach dieser Bestimmung eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe voraussetzt.

[4] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers auch bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d; 1 Nc 12/24s ua) festgehalten, dass er intellektuell ohne weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden auch mit Beschimpfungen (und Bedrohungen), seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 1 und 2 ZPO).

[5] 3. Auch der vorliegende Antrag entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit einer Eingabe an ein Gericht nicht. Er enthält Beschimpfungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.

[6] 4. Da somit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; vgl etwa 1 Nc 92/23d mwN), scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (1 Nc 12/24s mwN).

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