OGH 1Ob12/25h

OGH1Ob12/25h25.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, Bahamas, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2024, GZ 14 R 131/24y-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00012.25H.0225.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Bereits die Vorinstanzen hielten dem Kläger der Schäden wegen der Nichterteilung eines öffentlichen Auftrags geltend macht, zutreffend entgegen, dass zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen des Gesellschafters zu unterscheiden (§ 61 Abs 1 und 2 GmbHG) und jener Vermögensnachteil, der dem Kläger als Gesellschafter bloß mittelbar durch eine Schädigung der Gesellschaft entstanden sei, nicht ersatzfähig sei (RS0059432 [T3, T4, T5]). Mangels erstinstanzlicher Behauptung eines unmittelbar im Vermögen des Klägers (und nicht primär im Vermögen seiner Gesellschaft) eingetretenen Schadens begegnet es daher keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen das Ersatzbegehren des Klägers – unabhängig davon, ob dieses auf eine Haftung des beklagten Rechtsträgers im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, auf eine Amtshaftung oder auf eine Staatshaftung gestützt wurde – als unschlüssig abwiesen. Soweit der Kläger in erster Instanz behauptete, er habe selbst über das geistige Eigentum an der für die Auftragsvergabe erforderlichen Software verfügt (worauf er sich auch in seiner Revision stützt), leitete er daraus keinen unmittelbar in seinem (Privat-)Vermögen eingetretenen Schaden ab.

[2] 2. Aus dem Verweis des Revisionswerbers auf die Entscheidung des EuGH zu C-129/04 , Espace Trianon, ist für ihn nichts zu gewinnen. Zum einen ging es dort um eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags und nicht – wie hier – um einen auf Schadenersatz gerichteten Anspruch. Vor allem aber war vom EuGH die Aktivlegitimation einer „Gelegenheitsgesellschaft“ ohne Rechtspersönlichkeit (bzw einzelner ihrer Gesellschafter) zu beurteilen, wohingegen hier ein Schaden einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kapitalgesellschaft geltend gemacht wird. Das in der Revision angeregte Vorabentscheidungsersuchen ist daher nicht erforderlich.

[3] 3. Soweit die Revision weiterhin ein Fehlverhalten von Organen der Staatsanwaltschaft behauptet, weil diese kein Ermittlungsverfahren zu den vom Kläger dargelegten (angeblichen) Malversationen bei der Auftragsvergabe eingeleitet hätten, bleibt völlig unklar, warum dies zu einem Vermögensnachteil des Klägers (oder auch seiner Gesellschaft) geführt haben soll.

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