European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0200DS00004.24D.0220.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und über * eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt.
Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im (Schuldenregulierungs-)Verfahren zu AZ 6 S 8/21w des Bezirksgerichts Leibnitz, dessen Eröffnung er als Vertreter des Insolvenzschuldners R* W* beantragt hatte, am 4. August 2021 für die Insolvenzgläubiger E* und M* W* eine Forderung von 167.872,59 Euro angemeldet und ein Absonderungsrecht an einer Liegenschaft geltend gemacht und damit gegen § 10 Abs 1 RAO (und § 10 RL‑BA 2015) verstoßen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen das Erkenntnis richtet sich die – der Sache nach auch Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) relevierende (vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe.
[4] Das in § 10 Abs 1 RAO und § 10 RL‑BA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO geregelten allgemeinen Pflicht des Rechtsanwalts zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung gegenüber seinem Klienten. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, sich von Kollisionen freizuhalten, ist eine der Grundfesten der anwaltlichen Tätigkeit und dient in erster Linie dem Schutz der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien (Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 5 f; Csoklich/Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte4 72; Scheuba in Murko/Nunner‑Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 10 RAO Rz 4 ff).
[5] Das Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen (RIS‑Justiz RS0117715). Demnach verstößt die Doppelvertretung auch dann gegen das Gesetz, wenn gewiss ist, dass durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei nicht beeinträchtigt, geschädigt oder auch nur gefährdet werden können. Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinn erfolgte. Vielmehr ist eine Doppelvertretung allein schon deshalb disziplinär und damit strafbar, weil durch sie stets der Anschein erweckt wird, es würden materielle Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben (RIS‑Justiz RS0118082).
[6] Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit Blick auf die indizierte Feststellung (vgl jedoch RIS‑Justiz RS0118580), wonach der geltend gemachten Forderung ein vollstreckbarer Notariatsakt zugrunde gelegen sei, wäre eine Kollision der Interessen des Insolvenzschuldners R* W* und der Insolvenzgläubiger E* und M* W* von vornherein ausgeschlossen, geht damit ins Leere.
[7] Im Übrigen besteht zwischen R* W*, seinem Bruder und dessen Ehefrau ein Angehörigenverhältnis iSd § 32 Abs 1 IO. Eine Anfechtung des dem Absonderungsrecht zugrunde liegenden Pfandrechts war aufgrund des innerhalb zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung in Form eines vollstreckbaren Notariatsakts begründeten Pfandrechts an der Liegenschaft möglich, womit eine materielle Interessenskollission zwischen den vom Beschuldigten vertretenen Personen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Absonderungsrechts nicht auszuschließen war.
[8] Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben.
[9] Der Disziplinarrat verhängte eine Geldbuße von 1.500 Euro. Ausführungen zur Strafzumessung enthält das Erkenntnis nicht.
[10] Nach ständiger Judikatur sind für die Strafbemessung die maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) im anwaltlichen Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS‑Justiz RS0054839).
[11] Erschwerend wirkt, dass der Beschuldigte beide Fälle des § 1 Abs 1 DSt zu verantworten hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), mildernd, dass er bislang einen untadeligen standesrechtlichen Lebenswandel geführt hat (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
[12] Auf Grundlage der Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Bemessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) würde eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro dem Tatunrecht und der Täterschuld sowie Präventionserfordernissen entsprechen und (mangels Offenlegung ausgehend von einem monatlich abschöpfbaren Betrag von zumindest 3.500 Euro – vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 16 DSt Rz 17) den Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen angemessen Rechnung tragen (§ 16 Abs 6 DSt).
[13] Allerdings reicht hier der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB in die Grundrechtssphäre. Nach der Judikatur des EGMR ist das Grundrecht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 6 Abs 1 erster Satz MRK) nämlich jedenfalls dann verletzt, wenn sich die Verfahrensdauer insgesamt als unangemessen lang erweist (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rn 83 mwN). Dies ist hier mit Blick auf die zwischen der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2022 und der Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses des Disziplinarrats an den Beschuldigten am 6. Juni 2024 liegende Zeitspanne zu bejahen.
[14] Der Oberste Gerichtshof erkennt die in der solcherart überlangen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung ausdrücklich durch Reduktion der Geldbuße um 500 Euro an.
[15] Der vom Beschuldigten begehrte schriftliche Verweis ist die geringste zu verhängende Strafe und sollte daher lediglich bei ganz geringen disziplinären Vergehen und geringer Schuld in Betracht kommen (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 16 DSt Rz 5). Eine Verletzung von Treuepflichten durch einen Rechtsanwalt ist schwerwiegend, bei einer solchen Doppelvertretung als Treuepflichtverletzung kommt die mildeste Disziplinarstrafe eines bloßen Verweises nicht in Betracht (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 16 DSt Rz 6; RIS‑Justiz RS0110145).
[16] Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.
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