OGH 6Ob69/24a

OGH6Ob69/24a18.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, (auch I* LIMITED), *, Russische Föderation, vertreten durch Dr. Wolfgang Renner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* SE, *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien und GLO Gößeringer Löscher Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 3 R 133/23p‑29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juni 2023, GZ 49 Cg 63/22p‑20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00069.24A.0218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Unionsrecht, Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

 

Spruch:

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 2 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Art 1 lit d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft schlechthin – also unabhängig vom Gegenstand der Beschlussfassung – ausgeschlossen ist?

2. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist Art 2 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Art 1 lit d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen ist, wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Hauptversammlung einer der folgenden Gegenstände ist:

a) die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

b) die Änderung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Bestellung konkreter Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats?

3. Ist Art 2 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Art 1 lit d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen ist?

II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

 

Begründung:

I.: Zu den Vorlagefragen

A. Sachverhalt

[1] Die Beklagte ist eine börsennotierte, dualistisch organisierte Europäische Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich, deren Grundkapital 102.600.000 EUR beträgt. Die Klägerin ist eine Gesellschaft (Limited) mit Sitz in der Russischen Föderation. Sie ist Aktionärin der Beklagten und an dieser mit 28.500.000 Inhaberaktien und einer Namensaktie beteiligt. Damit verfügt sie über eine Sperrminorität von 27,78 %.

[2] Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Klägerin von einer in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (künftig: EU‑Sanktionsverordnung 2014) aufgenommenen Person kontrolliert wird.

[3] Die Klägerin wurde vom Vorsitzenden der ordentlichen Hauptversammlung 2022 der Beklagten zur Teilnahme an der Hauptversammlung am 24. 6. 2022 nicht zugelassen. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Klägerin weder berechtigt sei, in der ordentlichen Hauptversammlung Aktionärsrechte, wie etwa das Auskunfts-, Stimm-, Antrags- oder Widerspruchsrecht auszuüben, noch einen Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung von Aktionärsrechten zu bevollmächtigen. Er begründete seine Entscheidung mit den sanktionsrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die den vollständigen Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten im Rahmen der Hauptversammlung gebiete.

[4] In der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. 6. 2022 wurde zu Tagesordnungspunkt 3 die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 beschlossen.

Zu Tagesordnungspunkt 7 wurde beschlossen, die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen von drei auf vier zu erhöhen (7.a.); weiters wurde die Wahl (7.b., 7.e.) und die Neuwahl (7.c., 7.d.) von insgesamt vier Aufsichtsratsmitgliedern beschlossen.

[5] Zu Tagesordnungspunkt 8 wurde beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen,

(Punkt 8.a.:) eigene Aktien in einem bestimmten Ausmaß, zu einem bestimmten Gegenwert und unter bestimmten Ausübungsmodalitäten rückzuerwerben

(Punkt 8.b.:) bei diesem Rückerwerb das Veräußerungsrecht der Aktionäre auszuschließen (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss)

(Punkt 8.c.:) die erworbenen eigenen Aktien einzuziehen, sowie

(Punkt 8.d.:) die Modalitäten der Veräußerung oder Verwendung der eigenen Aktien festzusetzen und dabei das Bezugsrechts der Aktionäre auszuschließen.

 

B. Vorbringen der Parteien

[6] Die Klägerin focht die zu den Tagesordnungspunkten 3, 7 und 8 gefassten Beschlüsse gemäß § 195 Abs 1 AktG an. Sie brachte vor, sie sei zu Unrecht zur ordentlichen Hauptversammlung am 24. 6. 2022 und zur Stimmrechtsausübung nicht zugelassen worden. Weder die Teilnahme der Klägerin an der Hauptversammlung noch die Ausübung ihrer Stimmrechte hätten zu einer Veränderung in Bezug auf die Aktien der Klägerin geführt, wie sie der Relativsatz des Art 1 lit f EU‑Sanktionsverordnung 2014 verlange. Die Ausübung der Aktionärsrechte der Klägerin sei daher nicht dem Einfriergebot der Verordnung unterlegen. Bei Zulassung der Klägerin hätten die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 7.a. bis 7.e., 8.a. und 8.b. nicht gefasst werden können; der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8.c. hätte ohne die Beschlüsse zu 8.a. und 8.b nicht gefasst werden dürfen. Ihr Recht zur gerichtlichen Beschlussanfechtung sei nicht „eingefroren“.

[7] Die Beklagte brachte vor, die Klägerin habe keine Aktionärsrechte ausüben und an der Hauptversammlung nicht teilnehmen dürfen, weil ihre Aktionärsrechte vollständig eingefroren seien. In der Ausübung von Stimmrechten liege stets eine Verwendung der Aktien in einer Form, die Veränderungen auf Ebene der Gesellschaft bewirken solle. Mit den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 7 versuche die Klägerin, auf die Besetzung des Aufsichtsrats Einfluss zu nehmen, der seinerseits den Vorstand bestelle. Sie wolle damit die Steuerung und Kontrolle der Gesellschaft beeinflussen. Die Beschlüsse über den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien würden die Aktien unmittelbar verändern, weil dadurch die Kapitalstruktur der Gesellschaft verändert werde. Unabhängig davon hätten die Stimmen der Klägerin aufgrund unrichtiger Berechnung durch die Klägerin und wegen einer Beschränkung der Stimmrechte der Klägerin nach dem österreichischen Übernahmegesetz (ÜbR) nur zu den Punkten 7.a. bis 7.c. ein anderes Ergebnis herbeiführen können.

[8] Die Klägerin sei aufgrund der EU-Sanktions-verordnung 2014 auch nicht zur Erhebung der Beschlussanfechtungsklage berechtigt.

 

C. Bisheriges Verfahren

[9] Das Erstgericht wies die Klage ab.

[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es führte aus, sämtliche mit der Aktie verbundenen Rechte stellten einen wirtschaftlichen Wert dar. Die Klägerin würde mit jeder Stimmabgabe Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Daher sei ihr jede Ausübung des Stimmrechts nach der EU‑Sanktionsverordnung 2014 verboten. Auch das Recht zur bloßen Teilnahme an der Hauptversammlung als „stiller Zuhörer“ sei eine wirtschaftliche Ressource und daher eingefroren. Denn der Aktionär erwerbe bereits durch die Teilnahme an der Hauptversammlung als Zuhörer wirtschaftliches Insiderwissen; er könne auch durch seine Anwesenheit das Verhalten anderer Aktionäre beeinflussen.

[11] Der Oberste Gerichtshof hat über die Revision der Klägerin zu entscheiden, mit der diese die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Klagestattgebung beantragt; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[12] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

 

D. Relevante Normen

[13] Artikel 1 Absatz 1 EU‑Sanktionsverordnung 2014 lautet:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]

d) ꞌwirtschaftliche Ressourcenꞌ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e) ꞌEinfrieren von wirtschaftlichen Ressourcenꞌ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

f) ꞌEinfrieren von Geldernꞌ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

g) ꞌGelderꞌ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: […]

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, […].“

[14] Artikel 2 Absatz 1 EU‑Sanktionsverordnung 2014 lautet:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

[15] § 195 Abs 1 österreichisches Aktiengesetz (AktG) lautet: „Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage).“

[16] § 12 Abs 1 AktG lautet: „Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. […]“

[17] § 102 Abs 1 AktG lautet: „Die Hauptversammlung dient der gemeinschaftlichen Willensbildung der Aktionäre in den Angelegenheiten der Gesellschaft.“

[18] § 111 AktG lautet: „Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien nach der Eintragung im Aktienbuch jeweils am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). [...]“

[19] § 118 AktG lautet: „Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben [...]“

Rechtliche Beurteilung

[20] § 119 AktG lautet: „Jeder Aktionär, der Vorstand und der Aufsichtsrat sind berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. [...]“

 

E. Begründung der Vorlage

[21] 1.1. Die Anfechtung von Beschlüssen der beklagten Europäischen Gesellschaft (SE) richtet sich nach §§ 195 ff AktG (6 Ob 215/23w [Rz 24 f] ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00215.23W.1220.000). Nach § 195 AktG kann ein Beschluss der Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die erfolgreiche Beschlussanfechtung führt zur Nichtigerklärung und damit zur Beseitigung der Geltung von Aktionärsbeschlüssen ex tunc (RS0080297 ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080297).

[22] 1.2. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin die Beschlussanfechtung auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln, also darauf, dass die Art des Zustandekommens der Beschlüsse gegen Gesetz oder Satzung verstößt. Konkret macht sie den Ausschluss von der Teilnahme an der Hauptversammlung sowie der Ausübung ihres Stimmrechts als Anfechtungsgründe geltend.

[23] 1.3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs berechtigt nicht jeder Verstoß gegen eine Verfahrensbestimmung zur Beschlussanfechtung. Entscheidend ist der Zweck der Verfahrensbestimmung: Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet das die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus (6 Ob 65/15z [ErwGr 4] ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00065.15Z.1023.000; RS0059771 [T7] ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059771). Dass die Mängel auf die angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat der Anfechtungsgegner zu behaupten und beweisen (6 Ob 65/15z [ErwGr 4]).

[24] In diesem Zusammenhang beurteilte der Oberste Gerichtshof das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung als wesentliches (auch Minderheits‑)Recht der Aktionäre, weil durch das in der Hauptversammlung auszuübende Rede- und Auskunftsrecht die Tatsachenbasis für die Entscheidungen der Hauptversammlung insgesamt verbreitert werde, was auch im Interesse der Gesellschaft liege. Der Beweis der fehlenden Kausalität der Rechtsverletzung, also der Beweis, dass der Ausschluss eines Aktionärs keinen Einfluss auf die Willensbildung der Hauptversammlung gehabt hätte, ist daher bei der Verletzung des Teilnahmerechts nicht zuzulassen (4 Ob 101/06s [ErwGr 4.1.] ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00101.06S.1017.000).

[25] Hingegen hängt die Berechtigung der Beschlussanfechtung wegen der rechtswidrigen Nichtzulassung eines Gesellschafters zur Stimmabgabe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs davon ab, ob die Stimmabgabe zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (4 Ob 101/06s [ErwGr 4.2.]).

[26] 1.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass für jene angefochtenen Beschlüsse, bei denen aufgrund der Mehrheitsverhältnisse die Teilnahme der Klägerin an der Abstimmung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (das sind nach derzeitigem Verfahrensstand die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 7.a. bis 7.e.), die Berechtigung der Beschlussanfechtung im ersten Prüfungsschritt davon abhängt, ob die Klägerin zu Recht nach der EU‑Sanktionsverordnung 2014 von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen wurde. Sollte der Ausschluss von der Abstimmung zu Recht erfolgt sein, wäre im zweiten Schritt zu prüfen, ob auch der Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an der Hauptversammlung zu Recht erfolgt ist.

[27] Für jene angefochtenen Beschlüsse, bei denen die Teilnahme der Klägerin an der Abstimmung nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können – das sind jedenfalls die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 8.a. bis 8.d., zumal besondere Mehrheitserfordernisse nicht behauptet wurden –, ist für die Berechtigung der Beschlussanfechtung ausschließlich die Beurteilung entscheidend, ob der Klägerin nach der EU‑Sanktionsverordnung 2014 zu Recht die Teilnahme an der Hauptversammlung verwehrt wurde.

[28] Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher hinsichtlich aller angefochtener Beschlüsse von der Auslegung des Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1, lit d, e, f und g EU‑Sanktionsverordnung 2014 ab. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht zu den Vorlagefragen kein „acte clair“.

Zur Frage 1:

[29] 2.1. Die Aktie vermittelt der Aktionärin die Mitgliedschaft an der Aktiengesellschaft. Aus dieser Mitgliedschaft resultieren unter anderem Verwaltungs- beziehungsweise Herrschaftsrechte, durch die auf die Willensbildung der Gesellschaft eingewirkt wird. Dazu zählen das Stimmrecht gemäß § 12 AktG sowie das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und Auskünfte einzuholen.

[30] Nach der Definition des Art 1 lit g sublit iii EU‑Sanktionsverordnung 2014 fallen Aktien unter den Begriff der „Gelder“. Die aus der Aktie resultierenden Stimmrechte könnten darüber hinaus als „wirtschaftliche Ressourcen“ im Sinn von Art 1 lit d EU‑Sanktionsverordnung 2014 qualifiziert werden (vgl Frage Nr B.15 der Commission Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation […] No 269/2014, in der Fassung vom 9. 11. 2022).

[31] 2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ sehr weit definiert (EuGH C‑340/20 , Bank Sepah, vom 11. 11. 2021 [Rz 45] ECLI:EU:C:2021:903, zu Art 1 lit h und j VO [EG] Nr 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran). Die Entscheidung betrifft allerdings nicht die Ausübung von Stimmrechten in oder die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung.

[32] Zum Zweck der restriktiven Maßnahmen derEU‑Sanktionsverordnung 2014 hielt der Europäische Gerichtshof fest, es solle Druck auf die russischen Behörden ausgeübt werden, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisierten, beendeten. Er hob dabei die Wichtigkeit der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele besonders hervor (EuGH T‑720/14 , Arkady Romanovich Rotenberg/Rat, vom 30. 11. 2016, Rz 176, 180, ECLI:EU:T:2016:689; T‑732, Oleg Vladimirovich Deripaska, vom 18. 12. 2024, Rz 258, 260, ECLI:EU:T:2024:903).

[33] 2.3. Nach der Definition des „Einfrierens von Geldern“ in Art 1 lit f EU‑Sanktionsverordnung 2014 soll „jegliche Form“ der aufgezählten Nutzungen von Aktien verhindert werden, was für ein weites Verständnis des Einfrierens der aus der Aktie erfließenden Rechte und daher für einen gänzlichen Ausschluss einer sanktionsunterworfenen Aktionärin vom Stimmrecht und der Teilnahme an der Hauptversammlung spricht. Gleichzeitig stellt die Formulierung auf den Einsatz von Aktien ab, „wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“. Dieser Relativsatz könnte dafür sprechen, dass die Ausübung der aus den Aktien resultierenden Wirtschaftsmacht nicht gänzlich verhindert werden soll, sodass eine sanktionsunterworfene Aktionärin an der Hauptversammlung teilnehmen darf und zur Abstimmung über Beschlussanträge zuzulassen ist, sofern die konkreten Beschlüsse nicht auf die in Art i lit f EU‑Sanktionsverordnung 2014 genannten Ziele gerichtet sind.

[34] 2.4. Zusammengefasst zielt die erste Frage darauf ab zu klären, ob das Stimmrecht eines sanktionsunterworfenen Aktionärs in der Hauptversammlung unabhängig vom Beschlussgegenstand nicht ausgeübt werden darf.

Zur Frage 2:

[35] 2.5. Sofern sich aus der Auslegung der EU‑Sanktionsverordnung 2014 kein umfassender, vom Gegenstand der Beschlussfassung unabhängiger Ausschluss sanktionierter Aktionäre ergibt, stellt sich die zweite Frage, ob es sich bei den hier vorliegenden Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 3) und die Änderung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Wahl konkreter Personen in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkten 7.a. bis 7.e.) um solche Angelegenheiten handelt, die unter die Definitiondes Einfrierens von Geldern gemäß Art 1 lit f EU‑Sanktionsverordnung 2014 oder des Einfrierens von wirtschaftlichen Ressourcen fallen.

Zur Frage 3:

[36] 2.6. Die dritte Frage zielt darauf ab, ob eine der EU‑Sanktionsverordnung 2014 unterliegende Aktionärin – unabhängig davon, ob ihr die Ausübung ihres Stimmrechts gestattet ist – an der Hauptversammlung teilnehmen darf. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Beurteilung der Beschlussanfechtungsklage zu jenen Hauptversammlungsbeschlüssen maßgeblich, bei denen die Teilnahme der Klägerin an der Abstimmung nicht zu einem anderen Beschlussergebnis hätte führen können. Sie ist darüber hinaus auch für die Beurteilung der Anfechtung der übrigen Beschlüsse ausschlaggebend, wenn die Beantwortung der Fragen 1 und 2 ergeben sollte, dass die Klägerin zu Recht von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen wurde.

 

Zu II.:

[37] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet auf § 90a Abs 1 GOG.

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