European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00121.24W.0213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Notar ist gemäß §§ 38 f NO zur sorgfältigen Führung seines Amtes verpflichtet. Er hat nach § 1299 ABGB für den Fleiß und die Kenntnisse, die seine Berufsgenossen gewöhnlich haben und nach den sie verpflichtenden berufsrechtlichen Vorschriften der Notariatsordnung auch haben sollen, einzustehen (zuletzt 6 Ob 25/24f Rz 9 mwN). Er hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren, über bestehende Risken aufzuklären und allfällige ungünstige wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien können darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgt. Die Parteien sind über jene Umstände aufzuklären, von denen der Vertragserrichter annehmen muss, dass sie den Vertragsparteien unbekannt sind (4 Ob 131/24d Rz 6 mwN; RS0026419 [T9]).
[2] 2. Dabei dürfen die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden (RS0026349; RS0026584 [T3]). Ob ein Notar im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden und stellt regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0026419 [T10, T15]; RS0026584 [T21]; RS0026349 [T17]).
[3] 3. Die angefochtene Entscheidung, mit der eine Haftung des beklagten Notars und Kaufvertragserrichters wegen unterlassener Aufklärung der Klägerin als Liegenschaftskäuferin über den Umfang einer zugunsten der Kaufliegenschaft auf der Nachbarliegenschaft eingetragenen ungemessenen Servitut des Gehens und Fahrens, die die Zufahrt zur Liegenschaft ermöglicht, verneint wurde, bewegt sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung zur Notarshaftung. Nach den Feststellungen waren sich die Kaufvertragsparteien bereits vor Beauftragung des Beklagten mit der Kaufvertragserrichtung über den Kauf der Liegenschaft einig. Die Klägerin wusste vor Kaufvertragsabschluss von der Servitut. Die Zufahrtssituation zum zu erwerbenden Grundstück war darüber hinaus zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw dessen Substituten kein Thema. Die Klägerin teilte dem Beklagten zwar mit, dass das auf der Kaufliegenschaft bestehende Gebäude saniert und vermietet werden soll, von einem Abriss und einer Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit zehn bis zwölf Wohnungen war vor Kaufvertragsabschluss aber nie die Rede. Sie erteilte dem Beklagten auch nicht den Auftrag, zu prüfen, ob eine Bebauung der Liegenschaft mit zehn bis zwölf Wohnungen von der Servitut umfasst wäre. Unter den festgestellten Umständen würde eine „allgemeine“ Aufklärungspflicht über das Vorliegen einer ungemessenen Servitut nach vertretbarer Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Notars bedeuten. Aus seiner (und objektiver) Sicht bestand danach kein Anlass, über eine allfällige andere Nutzung und damit einhergehende mögliche Probleme mit dem Umfang der Servitut aufzuklären.
[4] Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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