European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00149.24I.0129.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde * T* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (A./) und der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A./ eine längere Zeit hindurch, nämlich von 2020 bis zum 6. Februar 2024, gegen * H* A* fortgesetzt Gewalt durch Misshandlungen am Körper und Begehung vorsätzlicher mit Strafe bedrohter Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit ausgeübt, indem er sie wiederholt zu Boden stieß, ihr Schläge versetzte, sie mit den Füßen trat, sie an den Haaren zog und ihr dabei auch Haare ausriss, sie würgte, zwickte und fest – auch am Mund – packte, wodurch sie oftmals Hämatome und am 6. Februar 2024 auch einen Bruch des linken Kleinfingers durch einen Fußtritt erlitt;
B./ * H* A* im Jahr 2021 (I./) und im Herbst 2022 (II./) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie aufs Bett warf, sie an den Armen festhielt, ihre Beine auseinanderdrückte, sie mit seinem Körpergewicht fixierte und den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die (zu A./) erhobene Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall, der Sache nach Z 9 lit b) beruft sich im Ergebnis auf die unterbliebene Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen, die Handeln in Notwehr (§ 3 StGB) indizieren würden (zur Geltendmachung eines Feststellungsmangels vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.192). Davon ausgehend behauptet der Beschwerdeführer, dass der Schöffensenat seine Angaben vor der Polizei, wonach ihn * H* A* „gestoßen“ habe, und Depositionen eines Zeugen (vom Hörensagen), wonach diesem von körperlichen Attacken des Opfers gegen den Angeklagten berichtet worden sei, unberücksichtigt gelassen habe. Dass diese Beweisergebnisse die Rechtswidrigkeit der jeweiligen vom Schuldspruch erfassten Gewaltakte so weit in Frage stellen würden, dass es insgesamt zum Wegfall der Tatbildlichkeit kommen würde (vgl dazu Winkler, SbgK § 107b Rz 148), legt die Rüge indes nicht deutlich und bestimmt dar.
[5] Der weiteren Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider mussten sich die Tatrichter mit den Mutmaßungen des Zeugen K*, ob es zu den dem Angeklagten laut B./ angelasteten Vergewaltigungen gekommen sei, nicht befassen (vgl RIS‑Justiz RS0097540).
[6] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) bedeutet die erschwerende Wertung des langen Tatzeitraums (US 14) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB). Denn der dem Angeklagten (zu A./) angelastete Zeitraum von rund vier Jahren geht erheblich über das für die Subsumtion nach § 107b Abs 1 StGB notwendige Mindestausmaß (Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 26) hinaus (zu ähnlichen Fallkonstellationen vgl RIS‑Justiz RS0099961).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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