European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00132.24I.0129.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des * K* zu A./I./2./, weiters in der Subsumtion der * B* zu B./ des Schuldspruchs angelasteten Tat auch unter § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, § 12 dritter Fall StGB ersatzlos und in den Strafaussprüchen zu K* und B* (einschließlich der jeweiligen Vorhaftanrechnung) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung des K* betreffenden Schuldspruchs zu A./I./2./ in der Sache selbst erkannt:
K* wird gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe in G* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er am 15. April 2024 3.188,9 Gramm Cannabiskraut (600,18 Gramm THCA und 10,60 Gramm Delta‑9‑THC; 15,5 Grenzmengen) und 432,96 Gramm Kokain (360,47 Gramm Kokain‑Base, 24 Grenzmengen) in einer Wohnung in * G*, bis zur Sicherstellung durch die Polizei für den gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte.
Für die ihm weiterhin zur Last liegenden Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB wird * K* in Anwendung des § 19 Abs 4 JGG sowie § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
* B* wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch weiterhin zur Last liegende Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB in Anwendung des § 19 Abs 4 JGG nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Berufung des B* gegen das Verfallserkenntnis wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung deren Berufungen wird
über * S* eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und
über * R* eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten verhängt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB werden die erlittenen Vorhaften hinsichtlich K* von 15. April 2024, 16:23 Uhr, bis 3. Oktober 2024, 13:56 Uhr, und hinsichtlich B* von 16. April 2024, 7:25 Uhr, bis 19. Juli 2024, 10:30 Uhr, auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden K* und B* auf die Strafneubemessung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der R* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zum AZ 19 Hv 117/21g gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit seiner Beschwerde wird R* hierauf verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./I./1./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./I./2./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./I./3./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (A./II./1./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (A./II./2./) sowie des „Verbrechens“ der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (A./II./3./);
* B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, § 12 dritter Fall StGB (B./);
* S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, § 12 dritter Fall StGB (C./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (D./) sowie
* R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, § 12 dritter Fall StGB (C./) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (E./) schuldig erkannt.
[2] Sie wurden zu Freiheitsstrafen, nämlich K* zu fünf Jahren, B* zu 24 Monaten, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, S* von sieben Jahren und R* von 20 Monaten verurteilt. Ferner erging in Ansehung des R* der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 19 Hv 117/21g des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (§ 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO).
[3] Danach haben in G*
A./ K*
I./ vorschriftswidrig Suchtgift
1./ in einer das Fünfundzwandzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er von 5. Jänner 2024 bis 15. April 2024 3.567 Gramm Kokain (2.960,61 Gramm Kokain-Base bei einem Reinheitsgehalt von 83 %, 197 Grenzmengen) sowie 3.300 Gramm Cannabiskraut (621 Gramm THCA bei einem Reinheitsgehalt von 18,82 % und 10,89 Gramm Delta‑9‑THC bei einem Reinheitsgehalt von 0,33 %, 16 Grenzmengen) an unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte;
2./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er am 15. April 2024 3.188,9 Gramm Cannabiskraut (600,18 Gramm THCA und 10,60 Gramm Delta‑9‑THC, 15,5 Grenzmengen) und 432,96 Gramm Kokain (360,47 Gramm Kokain-Base, 24 Grenzmengen) in einer hiefür angemieteten Wohnung bis zur Sicherstellung durch die Polizei für den gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte;
3./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er von 5. Jänner 2024 bis 15. April 2024 eine unbekannte Menge Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte;
II./ am 15. April 2024
1./ die Polizeibeamten BI * H*, BI * He*, BI * L* und Insp * Li* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Identitätsfeststellung sowie der Klärung des Sachverhalts zu hindern versucht, indem er sich nach der erfolgten Ansprache mit den Worten „Halt Polizei“ umdrehte, in gebückter Haltung gegen die Beamten rannte, wodurch BI L* gemeinsam mit ihm zu Sturz kam, und sich in weiterer Folge durch heftige Drehbewegungen aus den Griffen der Beamten zu lösen versuchte;
2./ durch die zu A./II./1./ angeführte Tat BI L* am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung in Form einer Basisfraktur des dritten Mittelfußknochens rechts herbeigeführt;
3./ durch die zu A./II./2./ angeführte Tat eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) an einer Beamtin während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten begangen;
B./ B* zu den zu A./I./1./ und A./I./2./ angeführten Taten des K* beigetragen, indem er im Auftrag des S* und des R* drei Wohnungen anmietete, damit dort das Suchtgift gelagert werden konnte;
C./ S* und R* zu den zu A./I./1./ und A./I./2./ angeführten Taten des K* beigetragen, indem sie die Anmietung von drei Wohnungen, damit dort Suchtgift gelagert werden konnte, durch Bestimmung des B* zur Anmietung, Aushändigung der Miete an diesen und Vermittlung der Codes für den jeweiligen Schlüsselsafe an K* veranlassten und R* auch teilweise beim Abwiegen und Verpacken des Suchtgifts unterstützte;
D./ S* vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er von 5. Jänner 2024 bis 15. April 2024 unbekannte Mengen Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum sowie am 16. April 2024 11 Gramm Cannabiskraut und 18 Gramm Cannabisharz bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte;
E./ R* am 8. April 2024 * M* durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Verletzung in Form eines verschobenen, mehrfragmentären Nasenbeinbruchs, einer Fraktur des knöchernen Nasenseptums und einer Schädelprellung herbeigeführt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gegen die Schuldsprüche A./I./1. und C./ richten sich die (in einem Schriftsatz ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten K* und S*, die diese auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützen; gegen Schuldspruch B./ wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des B*. Die aus den Gründen der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des R* wendet sich gegen Schuldspruch C./. Diesen kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des K*:
[5] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter, dritter und fünfter Fall) unter Hinweis auf isoliert hervorgehobene – vom Erstgericht sehr wohl erörterte (US 16, 19) – Beweisergebnisse in Form der Verantwortung des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass der Verkauf von Kokain nicht erwiesen sei, weil es bis auf das Verpackungsmaterial keine objektivierbaren Beweisergebnisse gäbe (vgl aber RIS‑Justiz RS0128874) sowie das gänzliche Fehlen von Abnehmern des Suchtgifts und Chatverläufen die festgestellte Menge nicht indiziere und die Suchtgiftquanten nicht bloß anhand der Erfahrung eines ermittelnden Beamten und des sichergestellten Verpackungsmaterials festgestellt hätten werden dürfen, erschöpft sie sich in einer in dieser Form unzulässigen Beweiswürdigungskritik.
[6] Mit dem Vorwurf, die unterbliebene vertiefende Befragung des Beschwerdeführers lasse die „unvollständige, mangelhafte und aktenwidrige Begründung des Erstgerichts“ zu Tage treten, bezeichnet die Rüge keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt.
[7] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel ebenso wenig geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0102162) wie durch die Forderung nach „vertiefenden Überlegungen“ bei „Indizienprozessen mit schwacher Beweislage“.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des B*:
[8] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisst eine Begründung dahingehend, ab welchem Zeitpunkt der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers vorgelegen sei. Damit spricht sie nicht wie geboten eine entscheidende Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0098557 [T14], RS0116736 [T9]).
[9] Weil bereits der Suchtgifthandel in einer der drei hiefür angemieteten Wohnungen die Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) zur Folge hatte (siehe dazu die Erwägungen auf US 22 f), spricht die Tatsachenrüge (Z 5a) mit dem Hinweis auf Ermittlungsergebnisse, wonach in Ansehung der weiteren beiden vom Beschwerdeführer angemieteten Wohnungen keine weiteren Erkenntnisse und konkreten Suchtgiftmengen ermittelt werden konnten und der Infragestellung des Tatzeitraums jeweils keine entscheidende Tatsache an (RIS‑Justiz RS0106268 [T7], RS0117499 [T8]).
[10] Indem die Sanktionsrüge (Z 11) in Ansehung des Verfallsausspruchs auf die Ausführungen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, weshalb dieses Vorbringen nicht der Strafprozessordnung entspricht (RIS‑Justiz RS0115902).
[11] Soweit die weitere Sanktionsrüge die Urteilsannahmen zu sämtlichen Verfallsvoraussetzungen beim Beschwerdeführer (US 38) vernachlässigt und eine weitere Auseinandersetzung dahingehend verlangt, wann er welche Vermögenswerte betreffend welcher Wohnung erlangt hat, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Verfallsausspruchs auf.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des S*:
[12] Mit dem Hinweis auf angeblich fehlende objektivierbare Beweisergebnisse (vgl RIS‑Justiz RS0128874) und den aus Sicht des Beschwerdeführers nicht belastenden Chatverlauf zwischen ihm und B* richtet sich die Mängelrüge bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[13] Soweit die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall) unter Hinweis auf die vom Erstgericht erörterten (US 16, 19) Angaben des K*, der eine Tatbeteiligung des S* in Abrede stellte, Unvollständigkeit reklamiert, verfehlt sie den Bezugspunkt (RIS‑Justiz RS0098646).
[14] Dass die Tatrichter die Konstatierungen zur Beteiligung des S* auf die belastenden Angaben des B* stützten und sich dabei auch mit deren Widerruf in der Hauptverhandlung argumentativ auseinandersetzten (US 17 f), begründet – entgegen der weiteren Mängelrüge – weder eine unvollständige noch „mangelhafte“ Begründung, weil diese den Gesetzen logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung entspricht (RIS‑Justiz RS0099413).
[15] Das unsubstantiierte Vorbringen, wonach das Erstgericht die „aufgezeigten Widersprüche nicht erörtert und gewürdigt“ habe und ferner „aktenwidrig über die Ermittlungsergebnisse hinweggegangen“ sei, ist einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des R*:
[16] Mit dem Hinweis auf die – vom Erstgericht als Schutzbehauptung qualifizierte (US 20 f) – Verantwortung des Beschwerdeführers weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0118780).
[17] Das Vorbringen, wonach weitaus mehr entlastende als belastende Beweise vorliegen würden, sowie der Hinweis auf die entlastenden Angaben des K*, den Widerruf der belastenden Angaben des B* und fehlende Angaben durch den erhebenden Polizeibeamten stellt bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik abseits des eröffneten Anfechtungsrahmens dar.
[18] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren solcherart zu verwerfen.
[19] Aus deren Anlass waren amtswegig nicht geltend gemachte Rechtsfehler wahrzunehmen, die sich teilweise zum Nachteil der Angeklagten auswirkten:
[20] Das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 SMG) wird in Ansehung desselben Suchtgifts vom Verbrechen des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) – von Konstellationen eines (zufolge besonderer Qualifizierung) höheren Unwerts des Vorbereitungsdelikts abgesehen (RIS-Justiz RS0113820 [T9]) –verdrängt, sobald Letzteres ins Versuchsstadium (§ 15 StGB) tritt. Da § 28 Abs 1 SMG im Verhältnis zur Suchtgiftüberlassung (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) ein Vorbereitungsdelikt darstellt, ist insoweit von stillschweigender Subsidiarität auszugehen (RIS‑Justiz RS0113820 [T6, T7]). Dies gilt ebenso, wenn mit Inverkehrsetzungsvorsatz erworbenes und besessenes Suchtgift nachfolgend auf Basis eines Additionsvorsatzes sukzessiv verkauft, Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG also in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklicht wird.
[21] Setzt der Täter (wie hier K*) das ihm angelastete Verhalten des von Inverkehrsetzungsvorsatz getragenen Besitzes von Suchtgift einerseits (A./I./2./) und des Überlassens von Suchtgift andererseits (A./I./1./) – letzteres im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (US 11; vgl zum SMG RIS‑Justiz RS0112225 [T1, T3]) – stehen einander nämlich jeweils eine Tat (im materiellen Sinn; zur tatbestandlichen Handlungseinheit siehe RIS‑Justiz RS0127374) und eine strafbare Handlung gegenüber, sodass es – in einer solchen Konstellation – für das Vorliegen des Scheinkonkurrenz-verhältnisses stillschweigender Subsidiarität nicht darauf ankommt, wann Suchtgift (welcher Art auch immer) besessen und überlassen wurde (RIS‑Justiz RS0113820 [T10]).
[22] Für die Annahme selbständiger Strafbarkeit des Besitzes einer „Restmenge“ des ursprünglich erworbenen und besessenen Suchtgifts nach dessen (zumindest teilweisem) Überlassen bleibt somit kein Raum (siehe 14 Os 81/24d Rz 11).
[23] Beim unmittelbaren Täter kann in einer solchen Konstellation (von Inverkehrsetzungsvorsatz getragener) Erwerb und Besitz des Suchtgifts mit dessen Überlassung nicht tateinheitlich zusammentreffen, sodass insoweit scheinbare Realkonkurrenz vorliegt und in Betreff der angeklagten, zufolge stillschweigender Subsidiarität verdrängten (hier: § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG subsumierten) Tat ein Freispruch zu erfolgen hat (RIS‑Justiz RS0113820 [T11]).
[24] Nach dem Urteilssachverhalt handelt es sich bei jenem Suchtgift, das am 15. April 2024 in der angemieteten Wohnung sichergestellt wurde und dessen Besitz K* angelastet wird (A./I./2./), ersichtlich um eine Teilmenge (verbliebenen Teil) des zuvor mit erweitertem Vorsatz besessenen und in der Folge von K* überlassenen Suchtgifts (A./I./1./; „Bunkerwohnungen“, „Lagerung des Suchtgifts für den gewinnbringenden Weiterverkauf“, „das bereits verkaufte Suchtgift [stammte] aus derselben Lieferung, wie die sichergestellten Suchtmittel“ US 9, 11, 25).
[25] Damit war das mit Inverkehrsetzungsvorsatz besessene Suchtgift, auf dessen Restmenge sich der Schuldspruch A./I./2./ bezog, (zumindest teilweise) Tatobjekt des (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit) begangenen Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und (hier) Abs 4 Z 3 SMG.
[26] Der Schuldspruch A./I./2./ erweist sich auf dieser Basis solcherart als verfehlt (Z 9 lit a; siehe dazu 14 Os 81/24d Rz 13 mwN) und war daher aufzuheben. Insoweit war auf Basis des Urteilssachverhalts in der Sache durch Freispruch zu entscheiden (Lendl, WK‑StPO § 259 Rz 9).
[27] Bei den drei Mitangeklagten ergibt sich daraus jeweils ein Subsumtionsfehler (Z 10), weil deren Beitrag sowohl zum Suchtgifthandel als auch zur Vorbereitung von Suchtgifthandel im Anmieten von Wohnungen bzw dem Auftrag dazu bestand, sodass sie demnach nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB jeweils tateinheitlich mit § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, § 12 dritter Fall StGB verurteilt wurden.
[28] Da sich dieser Subsumtionsfehler (aus Z 11 relevant) in Ansehung des B* nachteilig im Rahmen der Strafbemessung auswirkte (US 33: erschwerende Wertung des Zusammentreffens von zwei Verbrechen; siehe RIS‑Justiz RS0099767; Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 23) war dieser amtswegig (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) wahrzunehmen und zu B./ spruchgemäß zu entscheiden.
[29] Bei S* und R* blieb der jeweilige Subsumtionsfehler ohne Nachteil, weil die Frage, ob zwei oder (noch) weitere strafbare Handlungen zusammentreffen, allein das Gewicht des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 1 StGB betrifft (US 34, vgl 12 Os 16/24f Rz 18; RIS‑Justiz RS0113957). Angesichts dieser Klarstellung war der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über die Straffrage an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0118870 [T24]).
[30] Die Beseitigung der Strafaussprüche der Angeklagten K* und B* war Folge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs sowie der Subsumtion im genannten Umfang.
[31] Bei der zufolge Kassation des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung (Ratz, WK‑StPO § 296 Rz 1 mwN) war in Ansehung des K* in Anwendung des § 19 Abs 4 JGG (zu § 19 Abs 4 Z 1 JGG siehe RIS‑Justiz RS0134432) nach § 28a Abs 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
[32] Erschwerend wirkt, dass er mehrere strafbare Handlungen begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; siehe Strafregisterauskunft).
[33] Die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge (um das mehr als 200‑Fache) ist unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB ebenso erschwerend (RIS‑Justiz RS0088028).
[34] Mildernd steht dem gegenüber, dass er die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), dass diese teilweise beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) sowie die teilweise geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Mildernd ist auch die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Suchtgift zu werten (12 Os 122/23t Rz 11; vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 33).
[35] Davon ausgehend erweist sich die im Spruch ersichtliche Sanktion als tat‑ und schuldangemessen.
[36] Bei B* war die Strafneubemessung ebenso in Anwendung des § 19 Abs 4 JGG nach § 28a Abs 4 SMG, das heißt bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorzunehmen (siehe neuerlich zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG RIS‑Justiz RS0134432).
[37] Die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge (um das mehr als 200‑Fache) ist unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB erschwerend (RIS‑Justiz RS0088028).
[38] Mildernd steht dem gegenüber, dass er die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) und bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB; siehe Strafregisterauskunft). Mildernd ist auch die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Suchtgift zu werten (12 Os 122/23t Rz 11; vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 33).
[39] Davon ausgehend erweist sich die Verhängung der im Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafe als tat‑ und schuldangemessen.
[40] Diese war gemäß § 43a Abs 3 StGB im dort ersichtlichen Ausmaß bedingt nachzusehen. Gänzlich bedingter Strafnachsicht steht – der Berufung zuwider – der modus operandi der Tatbegehung und solcherart spezialpräventive Kontraindikation entgegen.
[41] Indem der Verfallsausspruch bloß nominell, jedoch ohne jede Begründung auch im Rahmen der Berufung angefochten wird, entzieht sich diese einer inhaltlichen Erwiderung. Von einer untergeordneten Tatbegehung kann keine Rede sein. Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden diese beiden Angeklagten darauf verwiesen.
[42] Bei der Strafneubemessung infolge Berufung in Ansehung des S* war in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (zu den Urteilskonstatierungen hiezu siehe US 7) nach § 28a Abs 4 SMG von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren auszugehen.
[43] Erschwerend wirkt, dass er mehrere strafbare Handlungen begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und bereits mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; siehe Strafregisterauskunft; vgl RIS‑Justiz RS0091527).
[44] Die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge (um das mehr als 200‑Fache) ist unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB erschwerend (RIS‑Justiz RS0088028).
[45] Mildernd steht dem gegenüber die teilweise geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Mildernd ist auch die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Suchtgift zu werten (12 Os 122/23t Rz 11; vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 33).
[46] Davon ausgehend erweist sich die Verhängung der im Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafe als tat‑ und schuldangemessen.
[47] Von einer untergeordneten Tatbegehung kann der Berufung zuwider keine Rede sein. Ebenso wenig von Begehung der Taten im Stadium des Versuchs.
[48] Bei der Strafneubemessung infolge Berufung in Ansehung des R* war in Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs 4 SMG von einem Strafrahmen von bis zu 7,5 Jahren auszugehen.
[49] Erschwerend wirkt, dass er mehrere strafbare Handlungen begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; Strafregisterauskunft).
[50] Die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge (um das mehr als 200‑Fache) ist unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB erschwerend (RIS‑Justiz RS0088028). Eben dies betrifft die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS‑Justiz RS0090597).
[51] Mildernd steht dem gegenüber die teilweise erfolgte Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB, US 34) sowie die teilweise geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Mildernd ist auch die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Suchtgift zu werten (12 Os 122/23t Rz 11; vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 33).
[52] Davon ausgehend erweist sich die Verhängung der im Spruch genannten Freiheitsstrafe als tat‑ und schuldangemessen.
[53] Insoweit war den Berufungen dieser beiden Angeklagten Folge zu geben.
[54] Die Anrechnung der Vorhaftzeiten beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 Abs 1 StPO – auch im (hier vorliegenden) Fall der Strafneubemessung (RIS-Justiz RS0091624) – der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden.
[55] Aufgrund des Rückfalls des R* in einschlägige Delinquenz innerhalb der Probezeit war die vom Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 19 Hv 117/21g gewährte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
[56] Darauf wird der Angeklagte R* mit seiner (impliziten) Beschwerde verwiesen.
[57] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS‑Justiz RS0101558).
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