OGH 7Ob199/24a

OGH7Ob199/24a29.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. E* und 2. M*, beide vertreten durch Dr. Romana Schön, Mag. Paul Nagy, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei A*-AG, *, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 118.584 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2024, GZ 33 R 81/24k‑64, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00199.24A.0129.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Kläger zeigen mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:

[2] 1. Die dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden AStB 1998 lauten auszugsweise:

Artikel 1

Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherte Gefahren:

[...]

1.5. Erdrutsch: Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.

[3] 2. Die Vorinstanzen sind ausgehend von den festgestellten allmählich und langsam verlaufenden Baugrundverformungen aufgrund von Quell- und Schrumpfvorgängen der im Boden vorhandenen Tone und der Negativfeststellung von hangabwärts gerichteten Bodenbewegungen zum Ergebnis gelangt, dass darin kein Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen lag. Das ist im Hinblick auf die vorliegende Bedingungslage nicht korrekturbedürftig.

[4] 3. Aus der Entscheidung zu 7 Ob 101/17d ist für die Kläger nichts zu gewinnen, weil dort Erdrutschschäden in den Versicherungsbedingungen lediglich mit „in Bewegung geratene Erdmassen“ definiert war. Die hier nicht feststellbare hangabwärts gerichtete Bodenbewegung war in den dort beurteilten Bedingungen gerade nicht gefordert.

[5] 4. Mit den weiteren Ausführungen in ihrer Revision entfernen sich die Kläger vom festgestellten Sachverhalt und bekämpfen unzulässigerweise die durch die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens gestützte Beweiswürdigung der Vorinstanzen; einen Verstoß des Sachverständigen gegen zwingende Denkgesetze vermögen sie hingegen nicht darzulegen (RS0043320 [T2, T7, T21]; RS0043404).

[6] 5. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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