European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00001.25B.0123.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Ersparnis der Reisekosten des Angeklagten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, der eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstands rechtfertigen würde (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T7]).
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