European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00138.24V.0122.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./I./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG (A./II./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./III./) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (A./IV./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in K* und anderen Orten im Bundesgebiet
A./I./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen und verschafft, und zwar Substitol-Tabletten à 200 Milligramm (jeweils beinhaltend 0,15 Gramm Morphin)
[…]
1.12./ * P* von zumindest Mitte des Jahres 2022 bis 24. Februar 2024 1.491 Stück,
[…].
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Die den Entfall der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) wendet zu A./I./1.12./ des Schuldspruchs Straflosigkeit der Überlassungshandlungen ein, weil die Abnehmerin P* in Ansehung der dort angeführten Suchtgiftquanten aufgrund jeweils zuvor erfolgter, gemeinsamer „Beschaffungsfahrten“ mit dem Angeklagten bereits über (Mit-)Gewahrsam verfügt habe. Sie erklärt aber nicht, weshalb die Genannte trotz der getroffenen Feststellungen (US 8 f, 11 f), nach denen sich der Angeklagte für den (durch ihn alleine getätigten) Ankauf (auch) dieser Suchtgiftmengen „seiner“ Bezugsquellen bediente, einen von Anfang an bestehenden (Mit-)Gewahrsam an dem ihr (erst in weiterer Folge unentgeltlich) überlassenen Suchtgift gehabt haben soll (RIS-Justiz RS0088010, RS0115882 [T3]). Damit wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099810).
[5] Hinzugefügt sei, dass die von der Rüge zur Fundierung ihrer Ausführungen zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 13 Os 76/95 zufolge anders gelagerten Sachverhalts den Beschwerdestandpunkt nicht stützt.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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