OGH 15Os138/24v

OGH15Os138/24v22.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * H* und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 3. September 2024, GZ 13 Hv 52/24b-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00138.24V.0122.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Suchtgiftdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./I./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG (A./II./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./III./) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (A./IV./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in K* und anderen Orten im Bundesgebiet

A./I./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen und verschafft, und zwar Substitol-Tabletten à 200 Milligramm (jeweils beinhaltend 0,15 Gramm Morphin)

[…]

1.12./ * P* von zumindest Mitte des Jahres 2022 bis 24. Februar 2024 1.491 Stück,

[…].

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4] Die den Entfall der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) wendet zu A./I./1.12./ des Schuldspruchs Straflosigkeit der Überlassungshandlungen ein, weil die Abnehmerin P* in Ansehung der dort angeführten Suchtgiftquanten aufgrund jeweils zuvor erfolgter, gemeinsamer „Beschaffungsfahrten“ mit dem Angeklagten bereits über (Mit-)Gewahrsam verfügt habe. Sie erklärt aber nicht, weshalb die Genannte trotz der getroffenen Feststellungen (US 8 f, 11 f), nach denen sich der Angeklagte für den (durch ihn alleine getätigten) Ankauf (auch) dieser Suchtgiftmengen „seiner“ Bezugsquellen bediente, einen von Anfang an bestehenden (Mit-)Gewahrsam an dem ihr (erst in weiterer Folge unentgeltlich) überlassenen Suchtgift gehabt haben soll (RIS-Justiz RS0088010, RS0115882 [T3]). Damit wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099810).

[5] Hinzugefügt sei, dass die von der Rüge zur Fundierung ihrer Ausführungen zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 13 Os 76/95 zufolge anders gelagerten Sachverhalts den Beschwerdestandpunkt nicht stützt.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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