European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00150.24H.0122.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten * O*, * W* und * E* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * O* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./1./I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (A./1./II./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (A./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in B* und andernorts
A./ von Juli 2023 bis zum 19. Juli 2024 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich
1./ 26.810 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 15,18 % THCA und 1,15 % Delta‑9‑THC) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I./ in mehreren Angriffen aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt;
II./ im Urteil näher bezeichneten (a./ bis d./) Abnehmern überlassen und verschafft sowie dies versucht (e./), indem er diesen das Cannabiskraut übergabund durch Dritte übergeben ließ;
2./ Cannabiskraut und Cannabisharz (beides THCA‑ und Delta‑9‑THC‑hältig) erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O*. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[4] Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die teils widersprüchlichen Angaben des * E* umfassend (US 15 bis 17) berücksichtigt. Zur Erörterung jedes Aussagedetails – hier dessen Angabe, bei zwei der drei Übergaben seinen maximal 400 Gramm fassenden Rucksack verwendet zu haben – waren sie, entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0106642).
[5] Indem die Mängelrüge dies sowie die weiteren beweiswürdigenden Erwägungen (US 20 ff) gänzlich übergeht, verfehlt sie mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS‑Justiz RS0119370).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde des O* war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Gleiches gilt für die angemeldeten (ON 102, ON 101), jedoch nicht ausdrücklich zurückgezogenen Nichtigkeitsbeschwerden des * W* und des E*, weil diese weder bei deren Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist (ON 107, ON 110) Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichneten (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufungen sowie die (teils impliziten) Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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