OGH 4Nc28/24s

OGH4Nc28/24s16.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen *, geboren * 2017, AZ 23 Ps 222/23m des Bezirksgerichts Fürstenfeld, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040NC00028.24S.0116.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 20. November 2024, GZ 23 Ps 222/23m‑149, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Oberwart wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 11. 9. 2024, der unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, entzog das Bezirksgericht Fürstenfeld als Pflegschaftsgericht den Eltern die Obsorge für die Minderjährige und übertrug sie dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT).

[2] Am 12. 11. 2024 stellte die Mutter (ua) den Antrag, dem KJHT die Obsorge wieder zu entziehen und ihr die Obsorge zu übertragen.

[3] Am 20. 11. 2024 sprach sich der KJHT gegen den Antrag der Mutter aus und teilte dem Pflegschaftsgericht mit, dass das Kind seit 18. 11. 2024 im Rahmen einer familienpädagogischen Langzeitunterbringung in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart lebt.

[4] Das Bezirksgericht Fürstenfeld übertrug deshalb mit Beschluss vom 20. 11. 2024 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache – rechtskräftig – an das Bezirksgericht Oberwart.

[5] Das Bezirksgericht Oberwart lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab, weil noch keine endgültige Entscheidung über die Obsorge vorliege und damit der Lebensmittelpunkt des Kindes noch nicht feststehe und kein stabiler Aufenthalt des Kindes gegeben sei. Eine Übertragung der Zuständigkeit komme erst in Betracht, wenn keine unerledigten Anträge offen seien.

Rechtliche Beurteilung

[6] Das Bezirksgericht Fürstenfeld legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 111 Abs 2 JN vor. Es verwies darauf, dass sich die Minderjährige dauerhaft im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart aufhalte.

Dazu war zu erwägen:

[7] 1. Das Pflegschaftsgericht kann gemäß § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.

[8] 2. In der Regel entspricht es den Interessen des Kindes, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300 [T1]). Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, ist daher typischerweise anzunehmen, dass die Übertragung der Zuständigkeit die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich fördern wird (RS0046929 [T5]). Eine ungewisse Aufenthaltsdauer des Kindes im Sprengel bildet kein Übertragungshindernis, weil ungewisse, in der Zukunft vielleicht eintretende Änderungen der Verhältnisse für den Übertragungszeitpunkt keine Wirksamkeit entfalten (RS0047300 [T13]). Ist dagegen der neue Aufenthalt des Kindes instabil und seine zukünftige Lebenssituation unklar, ist eine Zuständigkeitsübertragung unzweckmäßig (RS0047300 [T30]).

[9] 3. Offene Anträge sprechen nur dann gegen die Zuständigkeitsübertragung, wenn das übertragende Gericht diese effizienter erledigen könnte, etwa weil es bereits unmittelbar Beweise aufgenommen hat oder die Ermittlungen überhaupt schon abgeschlossen hat, nicht aber, wenn das Beweisverfahren noch gar nicht begonnen hat oder sich die Ermittlungen in einem sehr frühen Stadium befinden (6 Nc 16/18g = RS0047032 [T38]).

[10] 4. Im vorliegenden Fall hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Sprengel des übertragenden Gerichts, sondern in jenem des Bezirksgerichts Oberwart. Der Akt bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der neue Aufenthalt des Kindes instabil und seine zukünftige Lebenssituation unklar wäre. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum das übertragende Gericht die offenen Anträge der Mutter effizienter erledigen könnte als das Bezirksgericht Oberwart, zumal darüber noch kein Beweis aufgenommen wurde. Im Übrigen hat keine der Parteien einen Einwand gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Offenbar erachten auch die Parteien die Zuständigkeitsübertragung auf das Bezirksgericht Oberwart für sinnvoll.

[11] 5. Die Zuständigkeitsübertragung ist daher spruchgemäß zu genehmigen.

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