European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0220DS00008.24G.0115.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts vorliegt, *, Rechtsanwalt in *, habe vom 9. August 2022 bis zum 20. Februar 2024 keine aktualisierte Risikoanalyse seiner Kanzlei erstellt.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen (Teileinstellungs‑)Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien aus, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung * in Bezug auf den Vorwurf bestehe, er habe vom 9. August 2022 bis zum 20. Februar 2024 keine aktualisierte Risikoanalyse seiner Kanzlei erstellt.
[2] Dem Verfahren liegt zugrunde (BS 2 ff), dass * anlässlich einer seitens der Berufsüberwachung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien durchgeführten Überprüfung seiner Kanzlei im Fragebogen betreffend Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung am 9. August 2022 (unter anderem) angab, dass er „keine geldwäschegeneigten Geschäfte“ im Sinn des § 8a RAO abwickle (ON 1 [unjournalisierte] S 1).
[3] Da hinsichtlich der Kanzlei * für den angefragten Zeitraum (2021 und 2022) 51 Treuhandschaften zur Abwicklung gemeldet waren, forderte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien * am 20. Oktober 2022 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf (ON 1 [unjournalisierte] S 3).
[4] Darauf übermittelte * einen neu ausgefüllten Fragebogen, in dem er die Abwicklung „geldwäschegeneigter Geschäfte“ im Sinn des § 8a RAO sowie das Vorliegen einer schriftlichen Kanzlei‑Risikoanalyse bejahte, eine Aktualisierung derselben in den letzten zwei Monaten jedoch ebenso verneinte wie das Bestehen standardisierter Prozesse zur Überprüfung und Abwicklung geldwäschegeneigter Geschäfte. Regelmäßige Fortbildungen betreffend die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fänden nicht statt. Betreffend die Risikoanalyse führte * aus, sich als Einzelanwalt ohne Angestellte immer persönlich um die Einhaltung aller nationalen und internationalen Vorgaben betreffend Geldwäsche‑Compliance zu kümmern, Plausibilitätsprüfungen zur Mittelherkunft sowie KYC‑Analysen selbst vorzunehmen und das eigene Risikokalkül als äußerst gering einzustufen (ON 1 [unjournalisierte] S 7 ff).
[5] Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien hielt dazu am 27. April 2023 fest, dass die Beantwortung gestellter Fragen und die damit erfolgte Überprüfung der Kanzlei * in einigen Bereichen „offensichtlich Mängel im Umgang mit den bzw Unkenntnis der Bestimmungen [der] §§ 8a ff RAO“ aufgezeigt habe, sie aber „in einem ersten Schritt“ das Modell „Aufklärung statt Strafe“ verfolge und * aufgefordert werde, eine „Aus‑/Weiterbildungsveranstaltung iS GW/TF‑Prävention zu besuchen und den entsprechenden Nachweis anher zu übermitteln“, wofür der Ausschuss den 31. Oktober 2023 als Fristende vormerkte (ON 1 [unjournalisierte] S 11).
[6] Dieser Aufforderung kam * – trotz Urgenz und Setzung von Nachfristen (ON 1 [unjournalisierte] S 13 ff) – nicht nach (vgl auch den unter einem gefassten Einleitungsbeschluss ON 8), vielmehr stellte er Mängel im Umgang mit den oder Unkenntnis der Bestimmungen der §§ 8a ff RAO in Abrede (ON 1 [unjournalisierte] S 19).
[7] Die ihm bis zum 20. Dezember 2023 vorliegenden Informationen zur „Risikoanalyse“ stufte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien als „nicht dem Erfordernis“ entsprechend ein (ON 1 [unjournalisierte] S 23) und forderte * (abermals vergeblich) zur Befolgung des Auftrags auf, eine Weiterbildungsveranstaltung betreffend Geldwäsche- und Terrorismusprävention nachzuweisen.
[8] Nach Anzeigenerstattung und Bestellung eines Untersuchungskommissärs (ON 1 und 2) verfasste * eine aktualisierte, mit 20. Februar 2024 datierte Risikoanalyse, die er seiner schriftlichen Stellungnahme an den Untersuchungskommissär vom 10. März 2024 beischloss (ON 4).
[9] Mit am 22. Mai 2024 gefassten und getrennt ausgefertigten Beschlüssen fand der Disziplinarrat einerseits Grund zur Disziplinarbehandlung * wegen des Vorwurfs, er habe sich – entgegen § 54 RL‑BA 2015 – trotz Aufforderung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. April 2023 bis zur „Anzeigeerhebung“ nicht entsprechend weitergebildet (ON 8).
[10] Andererseits erachtete der Disziplinarrat unter Heranziehung der Bestimmung des § 3 DSt keinen Grund zur Disziplinarbehandlung * wegen des Vorwurfs, vom 9. August 2022 bis zum 20. Februar 2024 keine aktualisierte Risikoanalyse seiner Kanzlei erstellt zu haben (ON 9). Da * seiner Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen und aktualisierten Kanzlei‑Risikoanalyse „letztendlich“ nachgekommen sei, könne sein Verschulden gerade noch als geringfügig angesehen werden. Überdies sei sein Verhalten außer den Vertretern der Rechtsanwaltskammer niemandem bekannt geworden und habe „nach außen keine bzw insgesamt noch keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen“ (BS 4).
[11] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kammeranwalts (ON 11), die ihrerseits fehlende Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 3 DSt reklamiert. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse im Sinn des seit 26. Juni 2017 in Kraft stehenden § 8a Abs 3 RAO bestehe ausnahmslos für jede Rechtsanwaltskanzlei. Im aktuellen Fall sei davon auszugehen, dass * mit der Einhaltung dieser Verpflichtung bis zum 20. Februar 2024 säumig gewesen und somit sein Verschulden nicht bloß geringfügig sei.
Rechtliche Beurteilung
[12] Der Beschwerde kommt – wie auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend darlegt – Berechtigung zu.
[13] Gemäß § 8a Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verpflichtet, alle – im Gesetz näher umschriebenen (geldwäschegeneigten [vgl Lehner/Vitek in Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 8a RAO Rz 41 ff]) – Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz‑ oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt.
[14] Dabei hat er – § 8a Abs 2 erster Satz RAO zufolge – angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm insofern auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrecht zu erhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern. Davon umfasst sind laut § 8a Abs 2 zweiter Satz RAO auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst (§ 8a Abs 3 RAO) ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Überdies hat der Rechtsanwalt gemäß § 8a Abs 3 erster und dritter Satz RAO eine – in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende – Analyse und Bewertung des für ihn bestehenden Risikos der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durchzuführen, wobei diese Risikobewertungen vom Rechtsanwalt aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung zu stellen sind.
[15] Die Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Risikoanalyse nach § 8a Abs 3 RAO gilt ausnahmslos für jede Anwaltskanzlei, auch wenn ein Rechtsanwalt der Ansicht ist, dass in seiner Kanzlei keine Risikofaktoren vorliegen (RIS‑Justiz RS0133236; Manhart in Murko/Nunner‑Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 8a RAO Rz 37).
[16] Der besondere Strafausschließungsgrund nach § 3 DSt ist nur gegeben, wenn eine umfassende Abwägung aller für die Strafbemessung bedeutenden belastenden und entlastenden Faktoren ergibt, dass das Gewicht der zu beurteilenden Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt, demnach die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig ist (RIS‑Justiz RS0089974 [insb T2] und RS0056585). Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf allfällige weitere, gleichzeitig zu ahndende Disziplinarvergehen Bedacht zu nehmen (RIS‑Justiz RS0056702; Lehner in Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 3 DSt Rz 5).
[17] Mit Blick darauf, dass * eine rund eineinhalb Jahre andauernde Säumigkeit bei der Erstellung einer aktualisierten schriftlichen Kanzlei‑Risikoanalyse und solcherart während dieses Zeitraums ein laufender Verstoß gegen die der Verhinderung sowie der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung dienenden Bestimmung des § 8a RAO angelastet wird, sowie unter Bedachtnahme auf den nach dem Einleitungsbeschluss (ON 8) bestehenden Vorwurf der Missachtung einer gerade auf die Einhaltung der Vorgaben des § 8a RAO bezogenen Fortbildungsveranstaltung (§ 54 RL‑BA 2015) erweist sich – auf der Basis der derzeitigen Verdachtslage (§ 28 DSt) – die rechtliche Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 DSt als verfehlt.
[18] Da somit die Möglichkeit eines disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens * auch hinsichtlich des gegenständlichen Vorwurfs nicht auszuschließen ist und über Zweifel hinsichtlich dessen disziplinärer Verantwortlichkeit nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (RIS‑Justiz RS0057005 und RS0110142; Lehner in Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 28 DSt Rz 10), war die angefochtene Entscheidung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Sinn des § 28 Abs 2 DSt abzuändern.
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