OGH 10ObS124/24v

OGH10ObS124/24v17.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Catherina Machtynger, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, diese vertreten durch die Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2024, GZ 10 Rs 90/24 i‑41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00124.24V.1217.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der 1972 geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 7. 2022) – soweit für die strittige Frage des Berufsschutzes relevant – zunächst in der Gastronomie als Küchengehilfe und ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 bis 13. 3. 2022 als Koch beschäftigt. Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des daraus resultierenden Leistungskalküls ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, als Koch einschlägig tätig zu werden, jedoch ist der Kläger noch in der Lage, leichte Hilfsarbeiterberufe und einfache Angestelltenberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.

[2] 2. Die Vorinstanzen verneinten eine überwiegende Tätigkeit als angelernter Koch im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG. Selbst wenn man von der für den Kläger günstigsten Variante, nämlich einer Beschäftigung als angelernter Koch ab Jänner 2017, ausginge, hätte er bis zur Beendigung seiner Tätigkeit am 13. 3. 2022 nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem angelernten Beruf ausgeübt.

[3] 3. Der Kläger steht in der außerordentlichen Revision auf dem Standpunkt, dass zwischen dem Ende seiner Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre lägen und er somit bloß in der Hälfte der Kalendermonate (und nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten) eine qualifizierte Tätigkeit ausüben hätte müssen. Zur Frage, ob Versicherte von der „Hälfteregelung“ gemäß § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG profitierten, wenn sie ihre (einzige) Ausbildung erst im fortgeschrittenen Alter absolvierten, fehle es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung.

[4] 4.1. Entgegen dieser Behauptung liegt zu dieser Frage bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG – auf den sich der Kläger stützt – geht nach dieser Rechtsprechung vom Regelfall des Abschlusses einer Ausbildung mit ca 18 Jahren und dem anschließenden Eintritt des Versicherten in das Berufsleben aus (10 ObS 86/16v ErwGr 2.4; 10 ObS 50/12v ErwGr 4.3). Nur in diesem – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefall, in dem dem Versicherten der Erwerb der Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit von vornherein nicht möglich war, genügt das Vorliegen einer qualifizierten Erwerbstätigkeit zumindest in der Hälfte der Kalendermonate (RS0127798).

[5] 4.2. Warum diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen sollte, erklärt die außerordentliche Revision nicht.

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