European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00197.24W.1212.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen stellten das Erbrecht der Zweit- und Drittantragstellerinnen aufgrund eines 2013 von der 2022 verstorbenen Erblasserin errichteten fremdhändigen Testaments fest und wiesen die auf ein 2018 in zwei Ausfertigungen errichtetes, fremdhändiges Testament gestützte Erbantrittserklärung der Erstantragstellerin ab. Letzteres sei mangels äußerer oder innerer Urkundeneinheit nicht formgültig. Die drei (losen) Blätter seien lediglich mit einer Heftklammer versehenund erst fünf Jahre nach Errichtung bei einer Ausfertigung zusätzlich mit einem Klebeband verbunden worden. Der Text setze sich zwar über die Seiten fort. Ein Vermerk der Erblasserin auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf die letztwillige Verfügung fehle aber. Die bloße Unterfertigung auf dem letzten Blatt samt dortiger Nuncupatio reiche zur Herstellung innerer Urkundeneinheit nicht aus.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[3] 1. Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus (RS0132171). Damit von einer Unterfertigung „auf der Urkunde selbst“ iSd § 579 Abs 2 ABGB ausgegangen werden kann, muss bei einer – wie hier – aus mehreren Blättern bestehenden Verfügung entweder äußere oder innere Urkundeneinheit vorliegen.
[4] 2. Die Verbindung mit bloß einer Heftklammer vermag die äußere Urkundeneinheit nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats nicht herzustellen (RS0132171 [T2]; 2 Ob 226/22g Rz 6 mwN). Ein äußerer Zusammenhang ist überdies nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (das heißt uno actu mit diesem) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann (RS0132929 [T1]).
[5] 3. Die Verneinung der äußeren Urkundeneinheit des 2018 errichteten, aus drei mit bloß einer Heftklammer verbundenen, erst fünf Jahre nach Errichtung bei einer Ausfertigung zusätzlich geklebten (losen) Blättern bestehenden Testaments durch das Rekursgericht entspricht der Rechtsprechung des Fachsenats.
[6] 4. Zur inneren Urkundeneinheit hat der erkennende Fachsenat (2 Ob 29/22m Rz 39; 2 Ob 82/22f Rz 3; 2 Ob 226/22g Rz 7) erst jüngst klargestellt, dass diese im (typischen), auch hier vorliegenden Fall einer nicht handschriftlich verfassten, fremdhändigen Verfügung nicht einmal durch die bloße Textfortsetzung hergestellt wird, sondern ein vom Testator unterfertigter Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit – inhaltlicher (RS0132929 [T2]) – Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung erforderlich ist (2 Ob 29/22m).
[7] Wenn die Vorinstanzen mangels jeglichen inhaltsbezogenen Vermerks der Erblasserin auf dem zusätzlichen Blatt auch die innere Urkundeneinheit der vorliegenden – vom Obersten Gerichtshof ohnehin in ihrer konkreten Ausgestaltung zu berücksichtigenden (vgl RS0121557) – Verfügung verneint haben, entspricht dies der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der bloße Hinweis, dass dieses Testament in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart dreier Testamentszeugen als letzter Wille ausdrücklich erklärt worden sei, stellt keinen inhaltsbezogenen Vermerk dar (vgl auch den Überblick über die bisher beurteilten Verfügungen, bei denen jeweils die innere Urkundeneinheit verneint wurde: 2 Ob 29/22m Pkt 2.1.).
[8] 5. Die Errichtung von zwei getrennt aufbewahrten Ausfertigungen rechtfertigt es nicht, von diesen Formerfordernissen abzugehen (vgl schon 2 Ob 145/19s), mögen diese auch jeweils auf die Existenz einer weiteren Ausfertigung verweisen. Allein durch den Verweis wird der Zweck der Unterfertigung „auf der Urkunde selbst“, die Identität des jeweiligen Schriftstücks zu beurkunden und Unterschiebungen zu verhindern (2 Ob 226/22g Rz 8 mwN), nicht sichergestellt. Der Verweis ermöglicht es nämlich nicht, nachträgliche Unterschiebungen zu verhindern und im Fall von Veränderungen zu beurteilen, welche Verfügung tatsächlich die richtige, unverfälschte ist.
[9] 6. Das Rekursgericht hat sich mit den vom Rechtsmittel behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz auseinandergesetzt und diese verneint. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037).
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