European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00064.24W.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Cgs 44/22m des Landesgerichts Krems an der Donau (künftig: Vorverfahren).
[2] Im Vorverfahren wurde die vom Kläger erhobene, auf Zuspruch einer Betriebsrente, eventualiter auf Feststellung, dass bestimmte Gesundheitsschäden Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. Dezember 2019 seien, gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen, weil aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt worden war, dass die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht auf den Vorfall vom 24. Dezember 2019 zurückzuführen, sondern Folge bereits bestehender (Vor-)Erkrankungen seien.
[3] In seiner auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Sachverständigengutachten des Vorverfahrens auf einer unzulänglichen Grundlage beruhe, weil damals (noch) keine mehrjährige Verlaufskontrolle habe durchgeführt werden können. Mittlerweile liege eine solche aber vor. Auf deren Grundlage sei ein in einem anderen (von ihm mit einem Versicherungsunternehmen geführten) Prozess bestellter Sachverständiger zum Ergebnis gelangt, dass die Kausalität des Unfalls für seine Gesundheitsschädigung sehr wohl zu bejahen sei. Dieses neue, auf einer erweiterten Grundlage beruhende gerichtliche Sachverständigengutachten stelle eine neue Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Vorverfahrens rechtfertige.
[4] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmeklage nach Zustellung an die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (aber vor Anberaumung einer Tagsatzung) zurück.
[5] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig.
[7] 1. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709). Wird das unterlassen, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgeworfen (RS0118709 [T1, T3]), weil die Entscheidung dann nicht (mehr) von der im Rechtsmittel bekämpften Begründung abhängt (RS0088931 [T2, T4, T17]).
[8] 2. Die Vorinstanzen stützten die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage primär darauf, dass das ins Treffen geführte (neue) Sachverständigengutachten keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstelle. Zusätzlich begründeten sie ihre Entscheidungen aber auch damit, dass das Vorbringen des Klägers von diesem Sachverständigengutachten gar nicht gedeckt sei. Denn darin würde die Kausalität des Unfalls für die Gesundheitsschädigung des Klägers nicht aus der Verlaufskontrolle, sondern einem Vorgutachten abgeleitet, dessen mangelnde Eignung als Wiederaufnahmegrund bereits (in einem früheren Wiederaufnahmeverfahren) rechtskräftig festgestellt worden sei.
[9] 3. Zwar legt der Kläger seinen Ausführungen im Kontext der seiner Ansicht nach bestehenden Tauglichkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes zugrunde, dass das neue Sachverständigengutachten die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erfülle, weil es auf einer mehrjährigen Verlaufskontrolle beruhe. Mit der selbständig tragfähigen Hilfsbegründung der Vorinstanzen, mit der sie dem neuen Sachverständigengutachten im Ergebnis die (abstrakte) Eignung abgesprochen haben, ein für den Kläger günstigeres Ergebnis des Hauptverfahrens herbeizuführen, beschäftigt er sich – wie schon im Rekursverfahren – ansonsten überhaupt nicht. Eine für die Entscheidung präjudizielle Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bringt er damit nicht zur Darstellung.
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