OGH 3Ob161/24h

OGH3Ob161/24h28.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, 2. J*, 3. O*, alle vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei S* AG, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2024, GZ 4 R 29/24b‑30, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00161.24H.1028.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Berufungsgericht die von den Klägern behauptete Nichtigkeit der im Fremdwährungskreditvertrag enthaltenen „Erstreckungsklausel“ („zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche aus diesem und zukünftigen Krediten“) verneinte:

[2] 1.1. Es trifft zwar zu, dass in Verbandsprozessen solche Erstreckungsklauseln als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB angesehen wurden, wenn damit ohne jede Obergrenze die Haftung für alle künftigen Forderungen der Bank auferlegt werden soll (6 Ob 212/09h [Bürgschaft]; 3 Ob 46/19i [Drittpfandbestellung]).

[3] 1.2. Anderes gilt freilich, wenn dem Pfandbesteller (hier dem Erstkläger und der Zweitklägerin) eine Kündigungsmöglichkeit unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt wurde. In einem solchen Fall ist nämlich durch die Erstreckungsklausel keine gröbliche Benachteiligung des Pfandbestellers erkennbar, weil keine schrankenlose und letztlich unüberschaubare Haftung droht (6 Ob 94/22z mwN). Eine schrankenlose Haftung wäre hier im Übrigen auch angesichts des im Pfandbestellungsvertrag festgelegten Haftungshöchstbetrags von 94.474 EUR zu verneinen.

[4] 1.3. Nichts anderes kann für die Bürgschaftserklärungen der Kläger gelten, weil sich diese ausschließlich auf aus dem konkreten Schuldverhältnis entstehende Ansprüche beziehen, also auch insoweit eine schrankenlose Haftung aus allfälligen weiteren Kreditgewährungen jedenfalls ausgeschlossen ist.

[5] 2. Die Kläger wenden sich ausdrücklich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der im Jahr 2001 geschlossene (ursprünglich auf Japanische Yen lautende) Fremdwährungskreditvertrag wirksam zustande gekommen ist; sie meinen jedoch, dass die Nachtragsvereinbarung vom 31. Jänner 2003, womit auf Wunsch des Kreditnehmers zur Realisierung von Kursgewinnen eine Umstellung auf Schweizer Franken erfolgte, mangels ausreichender Bestimmbarkeit der Kreditsumme und der Rückzahlungspflicht nicht wirksam geworden sei. Aus dieser Behauptung lässt sich allerdings die von ihnen mit ihrer Klage angestrebte Feststellung der Unwirksamkeit ihrer – bereits im Jahr 2001 abgegebenen – Bürgschafts‑ und Verpfändungserklärungen von vornherein nicht ableiten.

[6] 3. Mangels Unwirksamkeit des Fremdwährungskreditvertrags, der Interzessionsverträge und des Pfandbestellungsvertrags scheidet auch die von den Klägern daraus abgeleitete Nichtigkeit des prätorischen Vergleichs aus.

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