European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00106.24Z.1023.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist Verteilernetzbetreiberin gemäß § 7 Abs 1 Z 76 Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2010 (ElWOG). Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dessen Betriebsgelände sich im Netzgebiet der Klägerin befindet. Sie verfügt über eigene Stromleitungen, die auf der Netzebene 4 an das Netz der Klägerin angeschlossen sind. Die Parteien haben für den Strombezug eine Anschlussleistung in bestimmter Höhe vereinbart, wofür die Beklagte ein Netzzutrittsentgelt zahlte.
[2] Im Jahr 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie auf ihrem Betriebsgelände eine Photovoltaik‑Anlage mit einer Leistung von 7.550 kW als Überschuss-Einspeiseanlage errichten wolle, sodass jene Strommengen, die sie nicht selbst verbrauche, in das Verteilernetz der Klägerin eingespeist werden sollten. Künftig solle der Netzanschluss somit nicht nur zur Entnahme elektrischer Energie, sondern auch zur Einspeisung in das Verteilernetz verwendet werden.
[3] Die Klägerin gab am 25. März 2022 dazu eine Netzzugangszusage ab, allerdings beschränkt auf eine Leistung von 6.550 kW, weil sie von der Gesamtleistung der Anlage von 7.550 kW eine Grundlast von 1.000 kW abzog. Weiters teilte sie mit, dass ein pauschaliertes Netzzutrittsentgelt für den Anschluss der Photovoltaik-Anlage gemäß § 54 Abs 3 und 4 ElWOG für 6.550 (Einspeise-)kW zu entrichten sei; dieses Entgelt betrage 393.000 EUR.
[4] Die Beklagte stellte gemäß § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG bei der Regulierungskommission der E‑Control Austria den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Zahlungspflicht des Netzzutrittsentgelts. Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 sprach diese aus, dass keine Zahlungspflicht bestehe. Weder sei von der Klägerin erstmalig eine Leitungsanlage hergestellt, noch sei die Anschlussleistung einer bestehenden Anlage erhöht worden. Die Beklagte habe bereits über einen Netzanschluss für den Strombezug verfügt. Zusätzliche Leitungsanlagen seien für den Anschluss ihrer Photovoltaik‑Anlagen nicht zu errichten gewesen.
[5] Die Klägerin begehrt die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten über 393.000 EUR, in eventu die Feststellung der Zahlungspflicht nur dem Grunde nach.
[6] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. § 54 Abs 3 und 4 ElWOG würden nur eine Pauschalierung der Entgelthöhe vorsehen. Hingegen falle das Netzzutrittsentgelt dem Grunde nach nur unter den in § 54 Abs 1 ElWOG genannten Voraussetzungen an. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen würden, sei das Klagebegehren abzuweisen.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[8] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.
[9] 1. Die Frage, ob die Voraussetzungen für den Anfall des Netzzutrittsentgelts nach § 54 Abs 1 ElWOG (erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung) für die in Abs 3 und 4 leg cit geregelten Erzeugungsanlagen (auch) gelten, ist grundsätzlich erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Allerdings fällt eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage weg, wenn diese durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]). Das ist hier der Fall:
[10] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 85/24t die oben dargestellte Rechtsfrage gelöst. Er kam mit ausführlicher Begründung zu folgendem zusammengefassten Ergebnis:
„Wird an einen bestehenden Netzanschlusspunkt eines Netzbenutzers, der von diesem bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Leistungskapazität des Netzanschlusses Deckung findet, liegt kein Netzzutritt im Sinn des § 54 Abs 1 ElWOG vor. In diesem Fall steht auch dann, wenn es sich bei der Anlage um eine Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 im Sinn des § 54 Abs 3 ElWOG handelt, kein Netzzutrittsentgelt zu. Dies gilt auch nach der Rechtslage aufgrund des Erneuerbaren‑Ausbau-Gesetzespakets (EAG‑Paket).“
[11] 2.2. Der erkennende Senat schließt sich den Erwägungen dieser Entscheidung vollinhaltlich an. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen ist somit nicht korrekturbedürftig.
[12] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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