European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00052.24T.0924.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er Ende März 2023 in L* F* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er eines ihrer Handgelenke kraftvoll erfasste, sie festhielt und gegen ihren Widerstand einen seiner Finger in ihre Vagina einführte sowie dort hin- und herbewegte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 sowie 9 lit a und lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Durch die Abweisung (ON 27.1 S 12) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Angeklagten auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich“ zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte zum Vorfallstag durch die Konsumation von einem Viertel Wodka und 'Metagelan 500 mg' in seiner Zurechnungsfähigkeit eingeschränkt war“, wurden – der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider – Verteidigungsrechte nicht verkürzt.
[5] Denn der – im Übrigen unbegründet gebliebene (siehe aber § 55 Abs 1 letzter Satz StPO) – Antrag betraf deutlich und bestimmt (weder die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage noch die Strafbefugnisgrenze, sondern) bloß die Ermessensentscheidung bei der Sanktionsfindung (vgl § 35 StGB) und war daher schon von vornherein nicht mit Nichtigkeit bewehrt (RIS‑Justiz RS0114964 [T2] sowie Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 321 f).
[6] Dass er – wie die Beschwerde behauptet – darüber hinausgehend auf den Nachweis einer tatsächlichen Grundlage für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) des Angeklagten zur Tatzeit gezielt hätte, trifft nach der (hierfür maßgeblichen: RIS‑Justiz RS0099618) Antragsformulierung (ON 27.1 S 12) nicht zu.
[7] Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge hat das Schöffengericht die Gewaltanwendung leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern als unglaubhaft verworfen (US 5 f).
[8] Ob der Beschwerdeführer das Handgelenk des Opfers just zu dem Zeitpunkt (noch) umfasst hielt, als es dem Opfer (nach dessen vaginaler Penetration trotz Gegenwehr) schließlich gelang, ihn „wegzuschupfen“, ist weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend (RIS‑Justiz RS0099497).
[9] Weshalb diesbezügliche Unsicherheiten in der Zeugenaussage des Opfers den Feststellungen zur – bereits vorangegangenen – Gewaltanwendung als Nötigungsmittel (US 3) gleichwohl erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten (Z 5 zweiter Fall), macht die weitere Rüge nicht klar.
[10] Soweit sie einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, lässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) offen, weshalb es den – teils unter Verwendung von verba legalia getroffenen – diesbezüglichen Feststellungen (US 3 f) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen (RIS‑Justiz RS0119090 [T3]), es vielmehr zur rechtsrichtigen Beurteilung noch zusätzlicher Konstatierungen bedurft haben sollte (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).
[11] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet einen Feststellungsmangel in Bezug auf eine (aus ihrer Sicht indizierte) Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) des Beschwerdeführers zur Tatzeit infolge Alkoholisierung. Indem sie dabei nicht an den – diesen Schuldausschließungsgrund in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich verneinenden – Urteilsfeststellungen (US 4) festhält, sondern diese bestreitet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118580 [T14]).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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