OGH 23Ds3/24d

OGH23Ds3/24d19.8.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. August 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, denSenatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schlager und Dr. Kreissl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 13. Mai 2024, GZ Disz/16-24-5, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0230DS00003.24D.0819.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 23 Ds 3/24d anhängige Verfahren über die Beschwerde der *, wird abgebrochen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über *, gemäß § 19 Abs 1 Z 4 DSt die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt) bis zur rechtskräftigen Abweisung des beim Landesgericht * (zu AZ *) anhängigen Konkurseröffnungsantrags, längstens jedoch für sechs Monate, verhängt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Juni 2024, über die noch nicht entschieden wurde.

[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) ist die Berechtigung der *, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über die Genannte mittels rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts * vom 25. Juni 2024, AZ *, mit Wirkung vom 31. Juli 2024 erloschen. Die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte der * Rechtsanwaltskammer wurde gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz RAO von dessen Ausschuss angeordnet.

[4] Da *, sohin nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes unterliegt, war das Verfahren über die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0054824 [T14] und RS0072282).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte