European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0230DS00003.24D.0819.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 23 Ds 3/24d anhängige Verfahren über die Beschwerde der *, wird abgebrochen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über *, gemäß § 19 Abs 1 Z 4 DSt die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt) bis zur rechtskräftigen Abweisung des beim Landesgericht * (zu AZ *) anhängigen Konkurseröffnungsantrags, längstens jedoch für sechs Monate, verhängt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Juni 2024, über die noch nicht entschieden wurde.
[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) ist die Berechtigung der *, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über die Genannte mittels rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts * vom 25. Juni 2024, AZ *, mit Wirkung vom 31. Juli 2024 erloschen. Die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte der * Rechtsanwaltskammer wurde gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz RAO von dessen Ausschuss angeordnet.
[4] Da *, sohin nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes unterliegt, war das Verfahren über die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0054824 [T14] und RS0072282).
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