OGH 14Os25/24v

OGH14Os25/24v31.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 21. Dezember 2023, GZ 29 Hv 48/23t‑21.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00025.24V.0731.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* (richtig:) des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1 und 2) StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. Juni 2023 in K* * T* durch das Werfen eines Glases in dessen Gesicht am Körper verletzt und bei diesem dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge, nämlich einen ausgedehnten Einriss des Augapfels links verbunden mit einem Hämatom und einer immerwährenden schweren Schädigung des Sehvermögens (derentwegen das Opfer lediglich „Licht und Schatten“ erkennen kann) und einer auffallenden Verunstaltung (nämlich des Verlustes der Fähigkeit, das linke Auge zu öffnen), herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Das Erstgericht hat die Feststellung zum Verletzungsvorsatz des Beschwerdeführers (US 3) aus den Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 8). Dies ist entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer insoweit nicht geständig verantwortete (RIS‑Justiz RS0116882 [insbesondere T1]).

[5] Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) trifft ebenso wenig zu. Die Tatrichter haben sich nämlich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe „nicht mit Verletzungsvorsatz, sondern lediglich mit Misshandlungsvorsatz gehandelt“, sehr wohl auseinandergesetzt (US 6 und 8), diese aber mit mängelfreier Begründung als nicht glaubhaft verworfen, weshalb sie zu einer weiteren Erörterung nicht verhalten waren (RIS‑Justiz RS0098642 [T1]).

[6] Der weitere Einwand offenbar unzureichender Begründung der Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit (US 3 f) geht ins Leere, weil diese eine Rechtsfrage betreffen, die solcherart nicht Gegenstand von Feststellungen und damit einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen sind (RIS‑Justiz RS0089151 [T4]).

[7] Im Übrigen ist dem Erstgericht bei der Lösung dieser Rechtsfrage kein Fehler unterlaufen, weil schon die vorsätzliche – keineswegs atypisch ungefährliche – Verwirklichung des Grundtatbestands die objektive Sorgfaltswidrigkeit in Bezug auf die (nicht „überschwere“) Verletzungsfolge indiziert (erneut RIS‑Justiz RS0089151) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können (RIS‑Justiz RS0088909; vgl auch Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 32 und 71 sowie § 85 Rz 26 f; 11 Os 42/80 und 13 Os 163/87).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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