European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00122.24S.0725.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der minderjährige Erstkläger wurde beim Abgang einer Dachlawine schwer verletzt.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren der Kläger statt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf:
[4] 1. Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 2. Das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen begründet keine Nichtigkeit (RS0042203).
[6] 3. Bei der Vorsorge zur Abwendung der Gefahr eines Schadens durch abgehende Dachlawinen bestimmt sich der Grad der anzuwendenden Sorgfalt sowie die Art und der Umfang der Sicherungspflicht nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen (RS0023407), sodass Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung regelmäßig nicht zu beantworten sind (vgl 2 Ob 37/13z). Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der detaillierten Feststellungen angenommen, dass die insbesondere aufgrund der besonderen Positionierung des „oberen Dachs“ erhöhte Gefahr von Dachlawinen für die (selbständig verwaltenden) Wohnungseigentümer ebenso erkennbar gewesen sei wie die von den geänderten Witterungsverhältnissen (starker Regen und milde Temperaturen bei bereits vorhandener Schneelast) ausgehende Gefahr. Wenn es auf dieser Grundlage davon ausging, es wäre den Wohnungseigentümern aufgrund für sie erkennbarer, vorangegangener Abgänge von Dachlawinen vom konkreten Dach zumutbar gewesen, ein technisch mögliches erweitertes Schneerückhaltesystem zu installieren oder eine konkrete Kontrolle bzw Räumung des Daches zu veranlassen, stellt dies keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
[7] 4. Insgesamt war die außerordentliche Revision damit zurückzuweisen.
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