European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00087.24M.0724.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Kläger leitet seinen Amtshaftungsanspruch daraus ab, dass ein von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zur Abwicklung von Visa‑Anträgen beauftragtes Unternehmen mit der im Rahmen von Visa‑Anträgen seiner Familienangehörigen offenbarten Information über seinen Familienstand in nachlässiger Weise umgegangen sei, sodass näher genannten ausländischen Behörden Umstände über seine sexuelle Orientierung bekannt geworden seien. Dazu steht aber gerade nicht fest, dass tatsächlich eine Information über den Familienstand des Klägers an die ausländischen Behörden erteilt wurde oder erteilt werden soll. Damit fehlt es an der Kausalität für sämtliche vom Kläger begehrte Schadenersatzansprüche, auf welcher Rechtsgrundlage er sie auch geltend macht.
[2] 2. Die Erledigung der Verfahrensrüge gegen die entscheidende Negativfeststellung wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil der Kläger insofern keinen zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifenden Mangel des Berufungsverfahrens (RS0040597 [T2 bis T4]; RS0043086 [T7]) aufzeigt. Denn auch nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen konnten die Zeugen, deren Nichteinvernahme er rügte, keine Angaben zur tatsächlichen Weitergabe von persönlichen Daten an ausländische Behörden machen. Auf dieser Grundlage überschreitet die auf der Auslegung des Vorbringens beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass in Bezug auf die Wahrnehmungen dieser Zeugen kein taugliches Beweisthema vorlag, nicht seinen im Einzelfall bestehenden Beurteilungsspielraum (vgl RS0042828 [T3]).
[3] 3. Auf die übrigen in der Revision geltend gemachten Fragen kommt es wegen der Negativfeststellung zur Weitergabe von Informationen nicht an.
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