European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00040.24S.0724.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Die Klägerin macht gegen die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft Schadenersatzansprüche geltend. Die außerordentliche Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten befreundet zu sein und sich daher für subjektiv befangen zu erachten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052). Mit der Anzeige auch der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 25/24k Rz 5 mwN).
[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen ist (2 Nc 25/24k Rz 6 mwN).
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