OGH 14Ns23/24d

OGH14Ns23/24d25.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * R* in dem zu AZ 25 BE 98/24p des Landesgerichts Krems an der Donau und zu AZ 13 BE 53/24g des Landesgerichts Ried im Innkreis zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00023.24D.0425.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Ried im Innkreis zu führen.

 

Gründe:

[1] * R* verbüßt derzeit drei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von insgesamt 23 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 24. April 2025 (ON 3, 2).

[2] Die Strafen wurden zunächst in der Justizanstalt Josefstadt vollzogen.

[3] Mit Erlass vom 18. Jänner 2024, AZ KLS‑2023/002096, bestimmte die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz die Justizanstalt Suben als Vollzugsort (ON 19; § 9 Abs 1 iVm § 134 StVG), wohin der Strafgefangene in weiterer Folge („aus medizinischen Gründen“ [ON 21.1; vgl Drexler/Weger, StVG5 § 16 Rz 3]) nicht überstellt wurde.

[4] Dessen Antrag auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG langte am 16. Februar 2024 beim Landesgericht Ried im Innkreis ein (vgl ON 1.2).

[5] Am 15. März 2024 ordnete die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den weiteren Vollzug der über R* verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 10 StVG aus gesundheitlichen Gründen (vgl § 71 Abs 1 StVG) in der Justizanstalt Stein an (ON 21.2), in welcher er sich seit dem 28. März 2024 befindet (ON 13).

[6] Das Landesgericht Ried im Innkreis trat das Verfahren (zur Entscheidung über den Antrag auf bedingte Entlassung) mit Verfügung vom 29. März 2024 an das Landesgericht Krems an der Donau ab (ON 1.2). Dieses legte die Akten gemäß § 38 dritter Satz StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) dem Obersten Gerichtshof vor, weil es sich ebenso wenig für zuständig hält (ON 22).

Rechtliche Beurteilung

[7] Gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG entscheidet das Vollzugsgericht unter anderem über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen. Vollzugsgericht ist gemäß § 16 Abs 1 erster Satz StVG jenes Gericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (des Einlangens eines Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest (RIS‑Justiz RS0087500 [T2], RS0087504).

[8] „Vollzogen“ im Sinn dieser Bestimmung wird die Freiheitsstrafe in jener Justizanstalt, die nach der hier maßgeblichen Entscheidung der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz (Klassifizierung nach § 134 StVG) zuständig ist (§ 9 Abs 1 StVG). Auf den Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Strafgefangenen kommt es hingegen nicht an (14 Ns 10/11y; 14 Ns 48/20z; 13 Ns 71/22b; Pieber in WK2 StVG § 16 Rz 4).

[9] Demnach war die Justizanstalt Suben im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf bedingte Entlassung bei Gericht für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständig. Dass der Strafgefangene dorthin nicht überstellt und mittlerweile „aus gesundheitlichen Gründen“ eine Vollzugsortänderung angeordnet wurde, ändert nichts an der daraus resultierenden Zuständigkeit des Landesgerichts Ried im Innkreis für die gegenständliche Strafvollzugssache.

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