OGH 13Os10/24f

OGH13Os10/24f24.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 23. November 2023, GZ 24 Hv 108/23y‑76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00010.24F.0424.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie am 25. April 2023 in G* B* durch Versetzen eines Stiches mit einem Messer in den Brustbereich fahrlässig in Gestalt einer „an sich leichten Verletzung“ (nämlich einer Stichwunde) am Körper verletzt, wobei sie fahrlässig das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritt oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bediente, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich abzuwehren, und dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschah.

[3] Die Geschworenen verneinten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB) ebenso wie die Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs 1 StGB). Hingegen bejahten sie die Eventualfrage nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung (§§ 15, 84 Abs 1 StGB), die (auch in Richtung Notwehr [§ 3 Abs 1 erster Satz StGB] und solcherart alternativ gefasste) Zusatzfrage nach Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) und die Eventualfrage nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs 1 StGB) infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (vgl RIS‑Justiz RS0100451 [T6]).

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen wendet sich die aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene – zum Vorteil der Angeklagten ausgeführte – Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach den Straflosigkeitsgründen der Z 1 und der Z 2 jeweils des § 88 Abs 2 StGB (für den Fall der Bejahung der zuletzt genannten Eventualfrage) beanstandet.

[5] In ihrer dazu erstatteten – gemäß § 285 Abs 5 erster Satz StPO der Beschwerdeführerin zugestellten (ON 80.2) – Gegenausführung tritt die Angeklagte der Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich entgegen (ON 80.1).

[6] Urteilsanfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zum Vorteil der Angeklagten (§ 282 Abs 1 StPO [hier iVm § 344 zweiter Satz StPO]) gegen deren Willen ist der Staatsanwaltschaft im kollegialgerichtlichen Verfahren aber verwehrt (13 Os 42/11t EvBl‑LS 2011/120, 14 Os 128/11x und Ratz, WK‑StPO § 282 Rz 37).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte