OGH 7Ob66/24t

OGH7Ob66/24t17.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* G*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Z*‑Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.336 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. November 2023, GZ 1 R 121/23z‑38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27. April 2023, GZ 19 C 233/22m‑32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00066.24T.0417.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.221,90 EUR (darin 203,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag dem die Allgemeinen *‑Bedingungen für die Unfall‑Versicherung (AUVB 2016) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

Artikel 7

Dauernde Invalidität

1. Voraussetzungen für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

[...]

Rechtliche Beurteilung

[2] Weder das Berufungsgericht noch der Kläger zeigen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revision ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[3] 1.1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RS0042963; vgl RS0106371). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei, umgangen werden (RS0042963 [T58]; zur Beweisrüge: RS0043371 [T28]).

[4] 1.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Mängel‑ oder Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit diesen befasst, das Verfahren des Erstgerichts überprüft, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150; vgl RS0043144).

[5] 1.3. Der Kläger beantragte seine Einvernahme. Das Berufungsgericht verneinte den in der Unterlassung der Aufnahme dieses Beweises erblickten erstinstanzlichen Verfahrensmangel im Hinblick auf die Beurteilung medizinischer Fachfragen durch die beigezogene Sachverständige und die Befragung des Klägers im Rahmen der Anamnese zum Unfallgeschehen. Auch befasste es sich mit der Beweisrüge und stellte dazu nachvollziehbare Erwägungen an.

[6] 2.1. Ob und in welchem Grad dauernde Invalidität nach medizinischen Gesichtspunkten besteht, bildet eine von den Tatsacheninstanzen zu beurteilende Tatfrage, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (RS0118909).

[7] 2.2. Der Kläger schlug mit einem Eisenschlägel Zaunpflöcke in den Boden, wodurch es zu einer Überlastung der ellbogennahen Bizepssehne links mit einer Sehnenreizung kam. Zu einer substantiellen Verletzung bzw Zerrung der Sehnen oder der Muskulatur des linken Ellenbogens kam es dadurch nicht. Vorfallskausal besteht keine (dauerhafte) Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers.

[8] Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass keine vorfallskausale Dauerinvalidität vorliegt, ist daher nicht zu beanstanden.

[9] 3. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen keine sekundären Feststellungsmängel vor, wurden doch die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen getroffen. Soweit er die Feststellung der Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit begehrt, stehen diesem Anliegen die dazu getroffenen, abweichenden Tatsachenfeststellungen entgegen (siehe RS0043320 [T16, T18]; RS0053317 [T1]).

[10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

[11] 5. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Sie hat daher die Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzt zu erhalten (§§ 50, 41 ZPO).

Stichworte