OGH 8ObA11/24m

OGH8ObA11/24m22.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber(aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in derArbeitsrechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 10.492,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichtin Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2024, GZ 9 Ra 79/23p‑30, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00011.24M.0322.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrags wegen mutwilliger Prozessführung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Für die ohne Freistellung eingebrachte Revisionsbeantwortung steht der Klägerin nach § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu (RS0043690). Da der Anspruch nach § 408 ZPO einen materiell‑rechtlichen Schadenersatzanspruch darstellt, kann dieser Anspruch nur im erstinstanzlichen Verfahren, aber nicht mehr im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (3 Ob 330/98w; 1 Ob 187/11y).

Stichworte