European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00157.23M.0311.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde B* R* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 11. Juni 2023 in A* M* P* eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er diesem einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam und eine subarachnoidale Einblutung, eine verschobene Nasenbeinfraktur, ein Monokelhämatom, eine Orbitabodenfraktur und eine Fraktur der Kieferhöhlenvorderwand mit Hämatosinus maxillares erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge kritisiert die Feststellungen als „undeutlich und in sich widersprüchlich“ (Z 5 erster und dritter Fall), wonach der Rechtsmittelwerber mit dem massiven Faustschlag ins Gesicht beabsichtigte, das Opfer schwer zu verletzen, sowie dass es ihm darauf ankam, dass das Opfer durch diesen Schlag zu Sturz kam und dadurch schwere Verletzungen erlitt (US 2 f). Sie bringt dazu vor, dass Verletzungen infolge eines durch einen Faustschlag verursachten Sturzes nicht absichtlich, sondern fahrlässig oder höchstens mit bedingtem Vorsatz zugefügt würden.
[5] Mit diesen Schlussfolgerungen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 betreffend die – weder undeutlichen noch in sich widersprüchlichen – Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf, sondern bekämpft die dazu ergangene Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[6] Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Tat nach den Feststellungen im Urteil lediglich als Vergehen der Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB zu subsumieren sei. Sie lässt jedoch eine methodengerechte Ableitung dieser Hypothese aus dem Gesetz vermissen, weshalb sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangte (RIS-Justiz RS0099938, RS0099620 [T8]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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