European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00017.24D.0221.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg geschieden. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wies das Landesgericht Korneuburg als verspätet zurück.
[2] Das Bezirksgericht Klosterneuburg wies durch seine Vorsteherin außerdem einen Ablehnungsantrag der Nichtigkeitsklägerin gegen die zuständige Richterin des Scheidungsverfahrens erster Instanz zurück.
[3] Gegen diese beiden Beschlüsse richtet sich die von der Klägerin am 9. 5. 2023 eingebrachte Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO.
[4] Das Erstgericht wies die Klage mit dem angefochtenen Beschluss zurück, weil sie einerseits verfristet sei und sich andererseits nicht gegen einen die Sache erledigenden Beschluss richte.
[5] Das gegen diese Entscheidung von der Klägerin angerufene Oberlandesgericht Wien erklärte sich gemäß § 474 Abs 1 ZPO für nicht zuständig und überwies die Rechtsmittelklage an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der Rekurs der Klägerin ist verspätet.
[7] 1.1. Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeits‑ oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen sind stets bei dem Gericht einzubringen, das im Vorprozess in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn – wie hier – das Berufungsgericht des Vorprozesses eine Entscheidung als erste Instanz im Verfahren über die Rechtsmittelklage trifft (RS0045877 = Judikat 58 neu = Plenarbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. 6. 1953, EvBl 1953 Nr 468).
[8] 1.2. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Landesgericht Korneuburg hier entgegen der Rechtsprechung die Entscheidung den Parteien direkt zustellte. Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Judikat 58 nämlich auch dann, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage den Parteien nicht im Wege des Erstgerichts, sondern unmittelbar zugestellt hat (RS0044552; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON § 532 ZPO Rz 3).
[9] 1.3. Der Rekurs gegen den hier angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Korneuburg wäre daher beim Bezirksgericht Klosterneuburg als erstinstanzlichem Gericht des Vorprozesses einzubringen gewesen.
[10] 2. Die Klägerin brachte ihren Rekurs beim Landesgericht Korneuburg ein.
[11] Wird ein Rechtsmittel beim falschen Gericht eingebracht, dann ist für seine Rechtzeitigkeit das Einlangen beim richtigen Gericht maßgebend (RS0041608 [T8]; RS0041584). Beim Bezirksgericht Klosterneuburg ist der Rekurs jedoch bisher nicht eingelangt und kann dort auch nicht mehr rechtzeitig einlangen, weil die 14‑tägige Rekursfrist jedenfalls abgelaufen ist (vgl 4 Ob 29/22a).
[12] 3. Der Rekurs ist gemäß § 526 Abs 2 ZPO daher als verspätet zurückzuweisen.
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