European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00242.23M.0220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. In der Entscheidung 2 Ob 173/21m befasste sich der Senat ausführlich mit der Bestimmung des § 725 Abs 1 ABGB und formulierte folgenden Rechtssatz (RS0133866):
[2] Eine „Lebensgemeinschaft“ iSd § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, anderseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.
[3] 2. Auf dieser Grundlage hat das Rekursgericht das stets einzelfallbezogen zu beurteilende (RS0047000 [T1]) Vorliegen einer Lebensgemeinschaft in nicht korrekturbedürftiger Weise verneint. Die aufrecht verheiratete und mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft lebende Erstantragstellerin hatte mit dem Erblasser zwar sehr regelmäßigen Kontakt und auch eine sexuelle Beziehung (in nicht feststellbarer Intensität), es lag jedoch weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Zudem bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser selbst die Erstantragstellerin als seine Lebensgefährtin angesehen hätte.
[4] 3. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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