European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00009.24K.0124.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828). Die Auslegung von Prozessvorbringen bildet daher, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042828 [T23]).
[2] Die – von der Revisionswerberin allein bekämpfte – Auslegung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach sich diese durch den Einwand der Unklarheit der Vertragsbestimmung und des Rechtsmissbrauchs hinreichend deutlich auf die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung berufen hat, ist im Hinblick auf die Entscheidung zu 3 Ob 219/13x (Punkt 2.) nicht zu beanstanden.
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