OGH 7Ob9/24k

OGH7Ob9/24k24.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*‑Stiftung *, vertreten durch Mag. Danijela Lakovic, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjekts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2023, GZ 39 R 182/23p‑32, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00009.24K.0124.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828). Die Auslegung von Prozessvorbringen bildet daher, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042828 [T23]).

[2] Die – von der Revisionswerberin allein bekämpfte – Auslegung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach sich diese durch den Einwand der Unklarheit der Vertragsbestimmung und des Rechtsmissbrauchs hinreichend deutlich auf die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung berufen hat, ist im Hinblick auf die Entscheidung zu 3 Ob 219/13x (Punkt 2.) nicht zu beanstanden.

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