European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00001.24H.0124.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[2] 2. Die Kläger zeigen mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der – soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt – zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828 [T23, T27, T31]).
[3] 3. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kläger hätten die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung nicht substanziert bestritten, nicht korrekturbedürftig. Die von den Klägern in ihrer Revision erwähnte Aussage des Erstklägers vermag ein diesbezügliches Vorbringen nicht zu ersetzen (RS0038037). Im Übrigen hat das Erstgericht zu diesem Thema ohnehin unbekämpfte Feststellungen getroffen.
[4] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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