OGH 7Ob1/24h

OGH7Ob1/24h24.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O* und 2. J*, beide *, beide vertreten durch Dr Reinhard Lachinger, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.050,30 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2023, GZ 4 R 46/23y‑60, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00001.24H.0124.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[2] 2. Die Kläger zeigen mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der – soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt – zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828 [T23, T27, T31]).

[3] 3. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kläger hätten die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung nicht substanziert bestritten, nicht korrekturbedürftig. Die von den Klägern in ihrer Revision erwähnte Aussage des Erstklägers vermag ein diesbezügliches Vorbringen nicht zu ersetzen (RS0038037). Im Übrigen hat das Erstgericht zu diesem Thema ohnehin unbekämpfte Feststellungen getroffen.

[4] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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