European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00123.23M.1214.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 5. Februar 2023 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Strafunmündigen sowie weiteren unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) * Ka* fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 250 Euro, nämlich dessen Umhängetasche beinhaltend 70 Euro Bargeld, ein Parfum, eine Sonnenbrille und eine Ledergeldbörse, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie ihn umkreisten, schubsten und ihm dann die Umhängetasche wegnahmen, wobei zwei Täter das Opfer nach vorne drückten, als dieses nach seiner Tasche greifen wollte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das aus – in der Hauptverhandlung vorgeführten (ON 36.3, 15 und 20) – Videoaufzeichnungen angeblich ersichtliche Verhalten des Angeklagten bei der Tat, nicht aber auf dazu im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltene Umstände rekurriert, verfehlt sie den Bezugspunkt. Der Inhalt einer Ton‑ und Bildaufnahme (hier: über Vorgänge beim Lokal „F*“ zur Tatzeit) ist dem Obersten Gerichtshof nämlich nur insoweit zugänglich, als er im Hauptverhandlungsprotokoll, in einer schriftlichen Zusammenfassung nach § 97 Abs 2 StPO oder in einem Protokoll nach § 96 StPO Niederschlag findet, wobei Beteiligte zwecks Dokumentation von aus ihrer Sicht relevanten Umständen von ihrem Recht nach § 271 Abs 1 letzter Satz StPO Gebrauch machen können (RIS‑Justiz RS0130728; vgl auch Danek/Mann, WK‑StPO § 271 Rz 6 und 24). Dass der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung gehindert gewesen wäre, behauptet er nicht.
[5] Die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet bloß, der Angeklagte habe keine Ausführungshandlung eines Raubes gesetzt, übergeht dabei aber prozessordnungswidrig (vgl RIS‑Justiz RS0099810) die dazu getroffenen Feststellungen (US 4 f), welche eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht tragen (RIS‑Justiz RS0090006).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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