OGH 15Os141/23h

OGH15Os141/23h14.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * B*, * G* und * S* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 31. August 2023, GZ 13 Hv 4/20f‑511, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00141.23H.1214.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten * B*, * G* und * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Im ersten Rechtsgang wurden mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Februar 2021 (ON 444)

* B* der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A./a./, A./e./, A./g./, A./h./, A./i./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 2, 205 Abs 1 StGB (B./b./) und nach § 205 Abs 2 StGB (B./c./) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./),

* G* der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A./a./, A./b./, A./c./, A./d./, A./h./, A./i./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (B./a./) und nach § 205 Abs 2 StGB (B./c./, B./d./) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./) und

* S* der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A./a./, A./b./, A./f./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (B./c./) und mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./)

schuldig erkannt.

[2] Mit Erkenntnis vom 8. März 2023 hob der Oberste Gerichtshof – soweit hier relevant – in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* und aus Anlass auch der weiteren Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, betreffend die genannten Angeklagten in einzelnen Schuldspruchpunkten und demgemäß auch in den Strafaussprüchen auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht St. Pölten. Im Übrigen wurden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen (AZ 15 Os 38/22k).

[3] Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil setzte das Landesgericht St. Pölten als Schöffengericht für die demnach rechtskräftigen Schuldsprüche des Urteils des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2021 betreffend B*, G* und S* die Strafen fest.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 11 (nominell auch Z 4) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B*, G* und S*, welchen keine Berechtigung zukommt.

[5] Alle Nichtigkeitsbeschwerden erstatten bloß ein Berufungsvorbringen, indem sie die Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe oder die stärkere Gewichtung von Milderungsgründen begehren. Damit bringen die Sanktionsrügen den Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze behauptet wird (RIS‑Justiz RS0099911 [T8]; 14 Os 126/13f).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO).

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