European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00059.23I.1017.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist selbständiger Fotograf und Filmemacher. Die erstbeklagte GmbH hat eine Gewerbeberechtigung als Werbearchitektin. Der Vater ihrer Gesellschafterin und Prokuristin ist ein russischer Künstler.
[2] Die Erstbeklagte bestellte beim Kläger anlässlich einer Einzelausstellung des Vaters in Moskau ein filmisches Porträt des Künstlers anhand von vier seiner Skulpturen, die bei der Ausstellung nicht vor Ort gezeigt werden konnten.
[3] Laut Anbot des Klägers sind im vereinbarten Entgelt von 20.000 EUR für den Film die „Copyrights exkl. Kommerzieller Verwertung wie Kino und TV enthalten“. Auf Nachfrage präzisierte der Kläger per E-Mail: „copyrights sind inkludiert! ihr könnt den film natürlich überall verwenden und zeigen- und auch für immer‑ dafür machen wir ihn! sollte es mal dazu kommen, dass ein museum oder ein tv sender interessiert ist den film zu kaufen dann wird ein angebot von mir gestellt und wir teilen uns den erlös prozentuell auf. aber alles andere (social media, homepage, ausstellung, etc.) ist inkludiert.“
[4] Der Kläger organisierte die Produktion, traf die sound‑ und schnitttechnischen Entscheidungen und finanzierte die Produktionskosten vor. Seine Crew umfasste zumindest einen Kamera‑ und Drohnenkameramann, einen Produktionsassistenten und Fahrer sowie einen Assistenten. Der Kläger arbeitete weiters mit einem Komponisten zusammen, der die Tonspur zum Film erstellte. Außerdem unterstützte ihn eine Mitarbeiterin der Erstbeklagten durch Einholung der Visa und Drehgenehmigungen für Moskau.
[5] Entgegen der Zusage des Klägers erhielt die Erstbeklagte nicht ein Skript für den Film vorab zur Freigabe, sondern erst kurz vor der Ausstellungseröffnung einige Filmsequenzen. Sie beanstandete daran die Farbskalierung sowie, dass der Text von der Musik überdeckt werde und schlecht zu verstehen sei.
[6] Der Kläger übermittelte den gesamten Film erst nach dem von der Erstbeklagten festgelegten Zeitpunkt, knapp vor der Ausstellungseröffnung und zudem nur in der Qualität MP 4 statt wie üblich HD oder 4 K. Die Auflösung war wichtig, weil dadurch ein besseres Bild gewährleistet wird und die Erstbeklagte den Film nicht nur bei der Ausstellung zeigen wollte.
[7] Noch während der Ausstellung forderte die Erstbeklagte den Kläger zu einer Überarbeitung von Farbskalierung und Ton auf. Außerdem beanstandete sie auf der Inhaltsebene, dass der Künstler nicht im besten Licht gezeigt werde.
[8] Der Kläger gestattete dem Ersteller der Tonspur, den Film auf seiner eigenen Homepage zu zeigen. Der Beklagtenvertreter mahnte den Komponisten als Websiteinhaber deswegen namens der Zweitbeklagten unter Berufung auf ihr Werknutzungsrecht ab und forderte Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG.
[9] Der Kläger begehrte restliches Entgelt (in bar und in Form eines Bildes) und erhob auf UWG und UrhG gestützte Feststellungs‑ und Unterlassungsansprüche wegen Eingriffen in seine Verwertungsrechte am Film. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur zwei Eventualbegehren gegenüber der Erstbeklagten, nämlich zum Einen das Begehren 4 a) auf Feststellung, dass der Erstbeklagten kein Werknutzungsrecht am Film zukomme, zum Anderen das im Verhältnis zu diesem hilfsweise erhobene Begehren 5), mit dem der Kläger beiden Beklagten untersagen lassen will, Dritte ohne seine Zustimmung zur Zahlung von Schadenersatz und/oder Nutzungsentgelt für den Film aufzufordern und/oder diesen Film gewerblich zu nutzen. Dem Kläger stünden als Urheber und Filmhersteller nämlich die ausschließlichen Verwertungsrechte am Film zu, er habe den Beklagten nur eine Werknutzungsbewilligung für die Dauer der Ausstellung erteilt. Er habe den Film mit weiteren Filmschaffenden an fünf Drehtagen verwirklicht, sich aber gegenüber der Auftraggeberin volle künstlerische und kreative Freiheit als Drehbuchautor, Regisseur, Filmer und Cutter ausbedungen. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte der Kläger in einem Schriftsatz den Rückruf aller ausschließlichen Nutzungsrechte für den Fall, dass das Gericht von einem Werknutzungsrecht der Beklagten ausgehen sollte.
[10] Die Erstbeklagte wendete insbesondere ein, dass ihr die Verwertungsrechte zustünden, weil sie die Filmherstellerin iSd § 38 UrhG sei. Außerdem kämen ihr auch laut dem Vertrag mit dem Kläger alle Nutzungsrechte, ausgenommen jener für eine kommerzielle Verwertung, zu. Der Film sei technisch und inhaltlich so mangelhaft, dass er in der derzeitigen Form nicht für die Promotion des Künstlers verwertet werden könne. Deshalb stehe dem Kläger weder Entgelt noch ein Rückrufrecht zu.
[11] Das Erstgericht wies alle hier relevanten Klagebegehren ab. Filmherstellerin sei die Erstbeklagte, sodass ihr die Verwertungsrechte gemäß § 38 Abs 1 UrhG zukämen. Außerdem habe der Kläger ihr vertraglich Werknutzungsrechte ausgenommen für TV und Kino eingeräumt.
[12] Das Berufungsgericht entschied rechtskräftig über alle Ansprüche gegen die Zweitbeklagte. Hinsichtlich der Zahlungs‑ und Herausgabebegehren gegen die Erstbeklagte verwies es die Rechtssache zur Verfahrensergänzung ans Erstgericht zurück. Anders als das Erstgericht gab es aber dem Eventualbegehren 4 a) mit Teilurteil statt und stellte fest, dass der Erstbeklagten kein Werknutzungsrecht am Film zukomme. Über das gegenüber Begehren 4 a) nur hilfsweise gestellte Unterlassungsbegehren 5) entschied das Berufungsgericht deshalb nicht mehr. Rechtlich vertrat es die Ansicht, dass der Kläger und nicht die Erstbeklagte Hersteller des gewerbsmäßig hergestellten Films sei. Ihm kämen daher nach § 38 Abs 1 UrhG die originären Verwertungsrechte daran zu. Der Kläger habe der Erstbeklagten im Filmproduktionsvertrag zwar ein umfassendes Werknutzungsrecht mit Ausnahme der kommerziellen Verwertung wie Kino und TV eingeräumt, dieses jedoch später gemäß § 29 UrhG widerrufen. Der Widerruf könne nach der Rechtsprechung auch in einem Prozessschriftsatz erfolgen. Da die Erstbeklagte den Widerruf erst in der nächsten Verhandlung – und damit außerhalb der 14‑Tages‑Frist – bestritten habe, könne das Gericht nicht mehr prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf vorgelegen hätten. Auf die Brauchbarkeit oder Mangelhaftigkeit des Filmwerks komme es daher nicht an.
[13] Die außerordentliche Revision der Erstbeklagten zielt auf eine Wiederherstellung der Klagsabweisung laut Spruchpunkten 4 a) und 5) im Ersturteil ab.
[14] Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[15] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[16] 1. Das zentrale Argument in der Revision der Erstbeklagten lautet, dass ein Widerruf des Verwertungsrechts bei gewerbsmäßig hergestellten Filmen ausgeschlossen sei.
[17] 1.1. Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße gemacht, dass wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, so kann dieser, wenn ihn kein Verschulden daran trifft, das Vertragsverhältnis, soweit es das Werknutzungsrecht betrifft, gemäß § 29 Abs 1 UrhG vorzeitig lösen. Die Bestimmung gewährt dem Urheber also eine Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsauflösung, das sogenannte Rückrufrecht bei Nichtausübung bzw wegen Nichtgebrauchs (Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht [23. Lfg 2023] § 40 UrhG Rz 8; Walter, Österreichisches Urheberrecht I [2008] Rz 1819).
[18] 1.2. Wie die Revision richtig aufzeigt, ist § 29 Abs 1 UrhG aber gemäß § 40 Abs 3 UrhG für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht anwendbar. Die Bestimmung nimmt diese Werkart also vom gesetzlichen Auflösungsrecht aus.
[19] Die Wirksamkeit einer vom Urheber abgegebenen Erklärung, das Vertragsverhältnis aufzulösen, kann nach § 29 Abs 4 UrhG jedoch nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist.
[20] Damit stellt sich die Frage, wie das Spannungsverhältnis zwischen diesen beiden Normen aufzulösen ist.
[21] 1.3. Der historische Gesetzgeber beabsichtigte mit diesen Regelungen,den Urheber vor einer Unterdrückung seines Werks zu schützen (EB zur RV des UrhG 1936, abgedruckt in proLIBRIS, Urheberrechtsgesetz – Texte Materialien Judikatur [2011] 138). Dieser Gedanke ist heute unvermindert gültig (vgl Art 22 UrheberrechtsRL 2019/790 ).
[22] Im allseitigen Interesse sollen aber lange Schwebezustände durch den Rückruf vermieden werden, sodass ehestens volle Sicherheit über seine Wirksamkeit besteht. Entwürfe mit längerer Nach‑ oder Bestreitungsfrist lehnte der historische Gesetzgeber deshalb ausdrücklich ab, zumal der Werknutzungsberechtigte typischerweise von der Erklärung des Urhebers nicht überrascht werde und damit genügende Zeit zur Überlegung habe (EB zur RV des UrhG 1936, abgedruckt in proLIBRIS, Urheberrechtsgesetz – Texte Materialien Judikatur [2011] 138).
[23] Hat der Werknutzungsberechtigte es aber unterlassen, die Auflösungserklärung rechtzeitig zurückzuweisen, so darf er mit der Behauptung, sie sei aus irgendwelchen Gründen unwirksam, nicht mehr gehört werden (EB zur RV des UrhG 1936, abgedruckt in proLIBRIS, Urheberrechtsgesetz – Texte Materialien Judikatur [2011] 139).
[24] 1.4. Die ständige Rechtsprechung versteht die 14‑tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG deshalb als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen (4 Ob 158/09b).
[25] Im Hinblick auf die umfassende Formulierung in den Materialien („aus irgendwelchen Gründen“) ließ der Senat bisher nach Fristende Einwände aller Art nicht mehr zu. Konkret wurde die Verschweigung des Einwands angenommen, dass die nach § 29 Abs 2 UrhG erforderliche Nachfristsetzung unterblieben war (RS0077758), ebenso des Einwands, dass materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht gegeben seien, etwa der Auflösungsgrund oder die Passivlegitimation aufgrund eines Co‑Verlagsverhältnisses und sich den daraus ergebenden Beschränkungen der Auflösungsmöglichkeit (4 Ob 113/09k).
[26] 1.5. Die mit den Ausnahmetatbeständen verknüpften Fragen, ob es sich bei einem Filmwerk um ein gewerblich hergestelltes handelt, oder ob für ein Auftragswerk iSd § 28 Abs 2 UrhG eine Verwertungspflicht bestand, betreffen ebenfalls die Wirksamkeit des Rückrufs wegen Nichtgebrauchs. Sie können – wie auch der vorliegende Fall zeigt – sowohl auf faktischer, als auch auf rechtlicher Ebene strittig sein und einer langwierigen Klärung bedürfen.
[27] Aus diesem Grund scheint es sachgerecht, dass der Werknutzungsberechtigte den Rückruf auch dann binnen der 14‑tägigen Frist bestreiten muss, wenn er meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei. Insbesondere Hersteller und Verwerter gewerblich hergestellter Filme werden vielfach nämlich über ausreichende Rechtskenntnisse und gut organisierte Unternehmen verfügen und sind daher zumindest nicht schutzwürdiger als andere Werknutzungsberechtigte.
[28] 2. Die Erstbeklagte kritisiert die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung (4 Ob 113/09k), wonach der Rückruf auch in einem Schriftsatz erfolgen kann und verweist dazu auf eine kritische Glosse von Walter. Die Verfahrenspartei und ihr Vertreter hätten nämlich keinen Grund gehabt, sich sofort nach Erhalt des Schriftsatzes mit dem darin enthaltenen Vorbringen zu beschäftigen.
[29] 2.1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass durch die Verbindung der Auflösungserklärung mit einer Prozesshandlung keine Verlängerung der gesetzlichen Zurückweisungsfrist als materiell‑rechtlicher Fallfrist eintritt. Da die Bestreitung des Rückrufs auch keiner Prozesserklärung bedarf, ist eine (allenfalls längere) Frist für die nächste Prozesshandlung für eine Verschweigung nicht maßgeblich(vgl 4 Ob 113/09k).
[30] 2.2. Tatsächlich kritisierte Walter das Ergebnis im damaligen Fall (MR 2010, 93). Er begründete dies jedoch vor allem damit, dass in auf das UrhG gestützten Verfahren Anwaltszwang herrsche und der Beklagte vier Wochen Zeit habe, um einen Rechtsanwalt mit einer Klagebeantwortung zu betrauen. Unter diesen Umständen sei mit den Vorinstanzen anzunehmen, dass der Kläger einem Widerspruch gegen den Rechterückruf auch innerhalb der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung zugestimmt habe.
[31] Diese oder eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr erfolgte der Rückruf erst im Laufe des Verfahrens, sodass die Erstbeklagte bereits anwaltlich vertreten und damit gegenüber einem möglicherweise rechtsunkundigen Erklärungsempfänger außerhalb eines Zivilverfahrens sogar im Vorteil war.
[32] Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Entscheidung 4 Ob 113/09k im Schrifttum sonst offenbar ohne Kritik – allenfalls unter Hinweis auf die „Gefährlichkeit“ des Rückrufs für den Werknutzungsberechtigten – referiert wird (zB Entscheidungsglosse Horak in ecolex 2010/55; Büchele in Kucsko/Handig, urheber.recht2 [2017] § 30 UrhG Rz 14;Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht [22. Lfg 2021] §§ 29, 30 UrhG Rz 24; Burgstaller in Thiele/Burgstaller, UrhG4 [2022] § 30 Rz 51).
[33] 2.3. Entgegen der Ansicht der Erstbeklagten entfällt die Bestreitungsobliegenheit des Werknutzungsberechtigten auch nicht, wenn schon eine Auseinandersetzung mit dem Urheber läuft und diesem daher der Standpunkt des Gegenübers bekannt ist.
[34] Bisherige Entscheidungen bejahten im Sinne der raschen Klärung der Rechtsstandpunkte der Parteien die Obliegenheit des Werknutzungsberechtigten zur Bestreitung binnen 14 Tagen ab Erklärungsempfang auch dann, wenn der Urheber den Rückruf wiederholt, weil die Wirksamkeit einer früheren Rückruferklärung strittig ist (4 Ob 113/09k), oder wenn er den Widerruf „schon jetzt“ (= zugleich mit der Nachfristsetzung) erklärt, obwohl er eine 14 Tage übersteigende Nachfrist setzt (4 Ob 158/09b).
[35] Der Klarstellungsbedarf ist sogar noch größer, wenn der Auftraggeber des Werks, wie im vorliegenden Fall seine Mangelhaftigkeit kritisiert, der Urheber dagegen bereits restliches Entgelt eingeklagt hat. Gerade in dieser Ausgangslage ist es denkbar, dass der Auftraggeber das Interesse an der kategorisch abgelehnten Verbesserung verliert und stattdessen die Auflösung des Vertrags akzeptiert, weil damit die vertraglichen Entgeltansprüche des Urhebers entfallen (vgl EB zur RV des UrhG 1936, abgedruckt in proLIBRIS, Urheberrechtsgesetz – Texte Materialien Judikatur [2011] 139; Walter, Österreichisches Urheberrecht I [2008] Rz 1823).
[36] 3. Da die Stattgebung des Begehrens 4 a) zu bestätigen ist, muss auf die Argumente der Erstbeklagten, wieso (zusätzlich auch) das hilfsweise dazu erhobene Eventualbegehren 5) abzuweisen wäre, nicht eingegangen werden.
[37] 4. Da das Berufungsgericht die Rechtssache hinsichtlich einiger Ansprüche an das Erstgericht zurückverwies, bleibt die Kostenentscheidung für alle drei Instanzen der Endentscheidung vorbehalten (§ 52 ZPO).
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