Normen
4 Ob 309/60 | OGH | 26.04.1960 |
Veröff: ÖBl 1961,16 |
4 Ob 1065/92 | OGH | 20.10.1992 |
nur: Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten. (T1) |
4 Ob 318/98p | OGH | 26.01.1999 |
auch; nur: Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging. (T2) |
4 Ob 113/09k | OGH | 08.09.2009 |
Beisatz: Hier: Verschweigung des Einwands angenommen, dass materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht gegeben seien, etwa der Auflösungsgrund oder die Passivlegitimation aufgrund eines Co -Verlagsverhältnisses und sich den daraus ergebenden Beschränkungen der Auflösungsmöglichkeit. (T3) |
4 Ob 158/09b | OGH | 20.04.2010 |
auch; nur T2<br/>nur: Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. (T4)<br/>Beisatz: Der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären. (T5) |
4 Ob 59/23i | OGH | 17.10.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Die mit den Ausnahmetatbeständen verknüpften Fragen, ob es sich bei einem Filmwerk um ein gewerblich hergestelltes handelt, oder ob für ein Auftragswerk iSd § 28 Abs 2 UrhG eine Verwertungspflicht bestand, betreffen ebenfalls die Wirksamkeit des Rückrufs wegen Nichtgebrauchs. - Verschweigung des Einwands angenommen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19600426_OGH0002_0040OB00309_6000000_002
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