OGH 4Ob309/60; 4Ob1065/92; 4Ob318/98p; 4Ob113/09k; 4Ob158/09b; 4Ob59/23i (RS0077758)

OGH4Ob309/60; 4Ob1065/92; 4Ob318/98p; 4Ob113/09k; 4Ob158/09b; 4Ob59/23i17.10.2023

Rechtssatz

Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten.

Normen

UrhG §29 Abs4

4 Ob 309/60OGH26.04.1960

Veröff: ÖBl 1961,16

4 Ob 1065/92OGH20.10.1992

nur: Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten. (T1)

4 Ob 318/98pOGH26.01.1999

auch; nur: Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging. (T2)

4 Ob 113/09kOGH08.09.2009

Beisatz: Hier: Verschweigung des Einwands angenommen, dass materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht gegeben seien, etwa der Auflösungsgrund oder die Passivlegitimation aufgrund eines Co -Verlagsverhältnisses und sich den daraus ergebenden Beschränkungen der Auflösungsmöglichkeit. (T3)

4 Ob 158/09bOGH20.04.2010

auch; nur T2<br/>nur: Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. (T4)<br/>Beisatz: Der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären. (T5)

4 Ob 59/23iOGH17.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die mit den Ausnahmetatbeständen verknüpften Fragen, ob es sich bei einem Filmwerk um ein gewerblich hergestelltes handelt, oder ob für ein Auftragswerk iSd § 28 Abs 2 UrhG eine Verwertungspflicht bestand, betreffen ebenfalls die Wirksamkeit des Rückrufs wegen Nichtgebrauchs. - Verschweigung des Einwands angenommen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19600426_OGH0002_0040OB00309_6000000_002