OGH 4Ob164/23f

OGH4Ob164/23f17.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Michael Hofstätter, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen 4.863,62 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2023, GZ 39 R 150/23g‑52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00164.23F.1017.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Umdeutung und Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258). Der hier im Hinblick auf das Vorliegen eines Falls nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO fälschlicherweise gestellte Antrag des Beklagten auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (vgl RS0123405, RS0110049).

[2] 2.1. Ob einen Mieter am Entstehen eines Zahlungsrückstands grobes Verschulden trifft, ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0042773 [T1]). Die Revision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat (RS0042773 [T2, T3]).

[3] 2.2. Hier war nicht feststellbar, dass der Beklagte während des fast ein Jahr laufenden Mietzins- und Räumungsverfahrens, in dem die Vermieterin – nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Schlichtungsstelle über die Höhe des zulässigen Mietzinses – ihr Klagebegehren einschränkte, nur noch den zulässigen Mietzins begehrte und das Räumungsbegehren auch auf dessen laufende und qualifizierte Nichtzahlung stützte (§ 1118 Fall 2 ABGB), irgendwelche Mietzinszahlungen leistete; seine vor der Schlichtungsstellenentscheidung geleisteten – sporadischen – Zahlungen hatten nach den Feststellungen schon den bis dahin rechnerisch aufgelaufenen Rückstand an zulässigem Mietzins nicht abgedeckt. Warum in der Folge auch während des Verfahrens der in zulässiger Höhe begehrte laufende Mietzins für mehr als ein Jahr gar nicht geschuldet gewesen wäre, hat der Beklagte nicht konkret behauptet (vgl RS0069316 [T3]); er hat nicht nachvollziehbar erklärt, warum trotz Nichtzahlung des zulässigen Mietzinses rechtlich die Annahme eines groben Verschuldens auf seiner Seite ausgeschlossen sein sollte (RS0069316 [T6]).

[4] 2.3. Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass dieses Verhalten insgesamt jedenfalls grobes Verschulden begründe und daher die Fällung eines Teilurteils nur über das Zahlungsbegehren im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG nicht geboten sei, hält sich dagegen im Rahmen des den Gerichten in diesem Zusammenhang notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.

[5] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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