OGH 23Ds1/23h

OGH23Ds1/23h9.10.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt und des Suspensionsbruchs nach § 17 zweiter Fall DStüber die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 1. Dezember 2022, GZ D 24/21, D 60/22, D 61/22, D 71/22‑67, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00001.23H.1009.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 23 Ds 1/23h anhängige Verfahren über die Berufung der * wird abgebrochen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt (1./) und des Suspensionsbruchs nach § 17 zweiter Fall DSt (2./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Disziplinarstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen erhob die Beschuldigte am 23. Jänner 2023 Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.

[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der * Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum Ablauf des 2. Oktober 2023 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.

[4] Da die Berechtigung der * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt sie nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Berufung der * war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).

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