European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00063.23X.0907.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die vom* in der Rechtssache AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
Begründung:
[1] Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin als Vermieterin eines Bestandobjekts von den Beklagten als Mieterinnen die Zahlung von offenem Bestandzins sowie Räumung.
[2] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, er sei von der hier einschreitenden Beklagtenvertreterin in einem im Jahr 2017 angefallenen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG als einer von 14 Wohnungseigentümern vertreten worden. Er sei im Jahr 2017 wegen dieses Umstands der damals aufrechten Vertretung durch die hier einschreitende Beklagtenvertreterin im Wohnrechtsverfahren in einem beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallenen Revisionsverfahren, in dem ebenso die nunmehrige Beklagtenvertreterin als Parteienvertreterin eingeschritten sei, vom Befangenheitssenat des Obersten Gerichtshofs für befangen erachtet worden.
[4] Nunmehr habe er als Mitglied des * Senats des Obersten Gerichtshofs im Verfahren * mitzuentscheiden. In diesem Verfahren werden die Beklagten wiederum durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei wie er im seinerzeitigen Wohnrechtsverfahren vertreten. Dieses sei Anfang 2018 mit unangefochtenem Sachbeschluss in seinem Sinn beendet worden. Seither bestehe zwischen ihm und der nunmehr hier einschreitenden Beklagtenvertreterin kein Mandatsverhältnis. Er erachte sich subjektiv nicht als befangen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet:
[6] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung zwar schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949). Zu beachten ist jedoch, dass die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).
[7] 2. Der bloße Umstand, dass die hier als Beklagtenvertreterin einschreitende Rechtsanwälte-OG das anzeigende Senatsmitglied in einem mittlerweile mehr als fünf Jahre beendeten Wohnrechtsverfahren vertreten hat, ist auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen (vgl jüngst 2 Nc 26/23f mwN). Es war daher auszusprechen, dass die angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (§ 22 Abs 3 GOG iVm § 19 Abs 2 JN).
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