OGH 20Ns3/23f

OGH20Ns3/23f5.9.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. September 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Richter und die Rechtsanwälte Dr. Angermaier und Mag. Eigner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 193/19, D 162/20, D 143/21, D 227/21, D 7/22, D 14/22 und D 53/22 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0200NS00003.23F.0905.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] In den Verfahren AZ D 193/19, D 162/20, D 143/21, D 227/21, D 7/22, D 14/22 und D 53/22 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * wurden die Einleitungsbeschlüsse dem Beschuldigten am 29. April 2022, 6. Mai 2022, 1. Juli 2022 und 14. Oktober 2022 zugestellt. Mit am 23. März 2023 bereitgestelltem Schriftsatz beantragte der Beschuldigte die Durchführung der bezeichneten Disziplinarverfahren wegen Befangenheit des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * einem anderen Disziplinarrat zu übertragen.

[2] Begründend führte er aus, dass die Rechtsanwaltskammer * im Verfahren AZ 64 E 359/23h des Bezirksgerichts * eine über ihn mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2021, GZ 26 Ds 7/20h‑9, verhängte Geldbuße „in dem Wissen, dass diese vorgebliche Forderung auf einem Verbrechen beruht“ exekutiv betreibe was „auf Seiten der Rechtsanwaltskammer * somit das Delikt des § 165 Abs. 2 StGB (Geldwäscherei) iVm § 15 StGB zumindest dem Anschein nach“ verwirklichen würde. Davon habe er durch Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichts * vom 17. Februar 2023, GZ 64 E 359/23h‑8, am 23. Februar 2023, mit dem sein Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vom 23. Jänner 2023 abgewiesen wurde, Kenntnis erlangt.

[3] Angesichts dieser zeitlichen Abfolge steht aber fest, dass der Beschuldigte bereits vor dem 23. Februar 2023 davon Kenntnis hatte, dass die Rechtsanwaltskammer * die in Rede stehende Geldbuße exekutiv betreibt.

[4] Solcherart hat der Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht (§ 25 Abs 2 letzter Satz DSt), dass er den Antrag innerhalb der Frist des § 25 Abs 2 zweiter Satz DSt eingebracht hat.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Delegierungsantrag war daher ungeachtet dessen zurückzuweisen, dass der hiefür zuständige Disziplinarrat nicht nach § 25 Abs 4 erster Satz DSt vorgegangen ist (vgl 23 Ns 2/19z; § 285d Abs 1 Z 1 StPO).

[6] Im Übrigen wird die Geldbuße nicht durch den Disziplinarrat oder einzelne Mitglieder des Disziplinarrats, sondern durch den nach außen zur Vertretung befugten Präsidenten betrieben (§ 22 Abs 2a RAO).

Stichworte