OGH 15Os81/23k

OGH15Os81/23k30.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Eschenbacher als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Jänner 2023, GZ 111 Hv 24/22h-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00081.23K.0830.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * K* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt (B).

[2] Danach hat er am 17. August 2021 in G* * H* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zumindest einen Faust[schlag; US 6] in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung der rechten Jochbeinregion und eine minimale Schleimhautverletzung an der Unterlippe erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und Z 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des K* ist nicht berechtigt.

[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) steht lediglich gegen erheblich bedenklichen (grob unvernünftigen) Gebrauch von Beweiswürdigungsermessen durch die Tatrichter offen (RIS‑Justiz RS0118780; RS0119583). Mit seiner schlichten Kritik an der Beurteilung der Überzeugungskraft einer von mehreren Zeugenaussagen durch das Schöffengericht (US 13) zeigt der Nichtigkeitswerber keinen Umstand auf, der qualifizierte Bedenken im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes wecken würde.

[5] Das Schöffengericht traf Feststellungen, nach denen K* als Erster zuschlug und H* den hier maßgebenden Faustschlag versetzte, ohne dass von H* bereits ein Angriff gedroht hätte (US 6), und verneinte auf dieser Tatsachengrundlage das Vorliegen einer Notwehrsituation (§ 3 StGB). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht an diesen Feststellungen festhält, sondern versucht, diese im Sinn des eigenen Standpunkts umzudeuten („[…] wird erkennbar, […] das[s] ein gegenwärtiger oder unmittelbarer Angriff […] zu befürchten war.“), misslingt – einer inhaltlichen Auseinandersetzung entgegenstehend – die prozessförmige Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099853).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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